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Datum : 06.05.2014

Titel :
DGAP-HV: Schumag Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 18.06.2014 in in den Räumen der Gesellschaft, Nerscheider Weg 170, 52076 Aachen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Meldung : Schumag Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 06.05.2014 15:11 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. --------------------------------------------------------------------------- SCHUMAG AKTIENGESELLSCHAFT AACHEN - ISIN: DE0007216707//WKN: 721670 - Wir laden unsere Aktionäre ein zur 29. ordentlichen Hauptversammlung am Mittwoch, den 18. Juni 2014, 10.00 Uhr, (Einlass ab 9.00 Uhr), in den Räumen der Gesellschaft, Nerscheider Weg 170, 52076 Aachen. Tagesordnung 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses zum 30. September 2013, des Lageberichts für die Gesellschaft und des Konzernlageberichts jeweils mit dem erläuternden Bericht zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 bzw. § 315 Abs. 4 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012/2013 Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss der SCHUMAG Aktiengesellschaft, den Konzernabschluss sowie den Lagebericht für die SCHUMAG Aktiengesellschaft und den Konzernlagebericht für das Geschäftsjahr 2012/2013 gebilligt und damit den Jahresabschluss der SCHUMAG Aktiengesellschaft entsprechend § 172 AktG festgestellt. Eine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt ist daher nicht erforderlich und somit nicht vorgesehen. Zudem ist auf der Grundlage des Jahresabschlusses zum 30. September 2013 ein Gewinnverwendungsbeschluss nicht zu fassen. Die unter diesem Tagesordnungspunkt genannten Unterlagen werden der Hauptversammlung zusammen mit dem Bericht des Aufsichtsrats zur Kenntnis vorgelegt und können ab dem Zeitpunkt der Einladung zu dieser Hauptversammlung in den Geschäftsräumen der SCHUMAG Aktiengesellschaft, HV-Stelle, Nerscheider Weg 170, 52076 Aachen, und über die Internetseite unter http://www.schumag.de/hauptversammlung.51.html eingesehen werden. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen. 2. Beschlussfassung betreffend die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012/2013 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem im Geschäftsjahr 2012/2013 amtierenden Vorstand Entlastung für das am 30. September 2013 beendete Geschäftsjahr zu erteilen. 3. Beschlussfassung betreffend die bisher vertagte Entlastung eines Mitglieds des Vorstands für das Geschäftsjahr 2011/2012 Die Hauptversammlung am 10. Januar 2014 hat beschlossen, die Entlastung des ehemaligen Mitglieds des Vorstands Herrn Steffen Walpert (ausgeschieden am 31. August 2012) für das am 30. September 2012 beendete Geschäftsjahr bis zur Hauptversammlung zu vertagen, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2012/2013 zu beschließen hat. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen dazu vor, dem ehemaligen Mitglied des Vorstands Herrn Steffen Walpert für das am 30. September 2012 beendete Geschäftsjahr die Entlastung zu verweigern. 4. Beschlussfassung betreffend die bisher vertagte Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2010/2011 Die Hauptversammlung am 10. Januar 2014 hat beschlossen, die Entlastung des ehemaligen Mitglieds des Vorstands Herrn Steffen Walpert (ausgeschieden am 31. August 2012) für das am 30. September 2011 beendete Geschäftsjahr bis zur Hauptversammlung zu vertagen, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2012/2013 zu beschließen hat. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen dazu vor, dem ehemaligen Mitglied des Vorstands Herrn Steffen Walpert für das am 30. September 2011 beendete Geschäftsjahr die Entlastung zu verweigern. 5. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012/2013 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2012/2013 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für das am 30. September 2013 beendete Geschäftsjahr zu erteilen. 6. Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2013/2014 Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2013/2014 zu wählen. 7. Beschlussfassung über die Änderung von § 4 der Satzung § 25 Satz 1 des Aktiengesetzes (AktG) wurde zwischenzeitlich dahin geändert, dass Bekanntmachungen in den 'Bundesanzeiger' (vormals 'elektronischen Bundesanzeiger') einzurücken sind, wobei es sich dabei unverändert um ein elektronisches Medium handelt, das über eine Internet-Webseite veröffentlicht. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 4 Abs. (1) der Satzung wie folgt zu ändern: '(1) Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im Bundesanzeiger, sofern nicht zwingende gesetzliche Regelungen etwas anderes bestimmen.' 8. Beschlussfassung über die Herabsetzung des Grundkapitals nach den Vorschriften über die vereinfachte Kapitalherabsetzung zum Zwecke der Deckung von Verlusten und über die entsprechende Änderung von § 5 der Satzung Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu fassen: a) Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 10.225.837,62, das eingeteilt ist in 4.000.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von (gerundet) EUR 2,55646 je Stückaktie, wird um EUR 6.225.837,62 auf EUR 4.000.000,00 dergestalt herabgesetzt, dass mit Wirksamwerden der Kapitalherabsetzung auf eine Stückaktie ein anteiliger Betrag am Grundkapital von EUR 1,00 entfällt. Die Herabsetzung erfolgt nach den Vorschriften über die vereinfachte Kapitalherabsetzung (§§ 229 ff. AktG) zum Zwecke der Deckung von Verlusten. b) In Anpassung an den vorstehenden Beschluss wird § 5 Abs. (1) der Satzung mit Wirksamwerden der Kapitalherabsetzung wie folgt neu gefasst: '(1) Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 4.000.000,00.' 9. Beschlussfassung über die Änderung von § 5 Abs. (5) der Satzung Bisher lautet § 5 Abs. (5) der Satzung: '(5) Der Vorstand bestimmt mit Zustimmung des Aufsichtsrats Form und Inhalt der Aktien sowie der Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine. Es können Sammelurkunden ausgegeben werden. Der Anspruch der Aktionäre auf Einzelverbriefung ihrer Aktien ist ausgeschlossen.' Diese Regelung soll nunmehr weiter gefasst werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 5 Abs. (5) der Satzung wie folgt neu zu fassen: '(5) Der Vorstand bestimmt mit Zustimmung des Aufsichtsrats Form und Inhalt der Aktien sowie der Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine. Der Anspruch eines Aktionärs auf Verbriefung seines Anteils ist ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig und nicht eine Verbriefung nach den Regeln einer Börse erforderlich ist, an der die Aktie zugelassen ist. Es können Sammelurkunden über Aktien ausgestellt werden.' 10. Beschlussfassungen über eine Streichung in § 5 der Satzung, Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals mit Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss sowie Änderung von § 5 der Satzung Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: 10.1 In § 5 der Satzung wird der bisherige Abs. (6) mit der bis zum 8. März 2009 befristeten und mithin wegen Zeitablaufs erloschenen Ermächtigung des Vorstands zur Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft um bis zu EUR 5.112.918,00 gestrichen. 10.2 Es wird ein neues genehmigtes Kapital wie folgt geschaffen und dem entsprechend als neuer Abs. (6) in § 5 der Satzung wie folgt eingefügt: '(6) Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 17. Juni 2019 durch Ausgabe von neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder unter Verwendung von Forderungen gegen die Gesellschaft als Sacheinlagen einmalig oder mehrmals, insgesamt jedoch um höchstens EUR 2.000.000,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2014). Die neuen Aktien nehmen jeweils vom Beginn des Geschäftsjahres, in dem sie ausgegeben werden, am Gewinn teil. Die Aktionäre haben auf von der Gesellschaft begebene neue Aktien grundsätzlich ein gesetzliches Bezugsrecht. Die neuen Aktien können auch von einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand ist dabei jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats über einen Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre zu entscheiden. Das Bezugsrecht kann ausgeschlossen werden 1. für Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsrechtsverhältnisses ergeben, 2. bei Kapitalerhöhungen bis zu einem Betrag von insgesamt EUR 400.000,00 unter Verwendung von Forderungen gegen die Gesellschaft als Sacheinlagen. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen.' Bericht an die Hauptversammlung zu Punkt 10 der Tagesordnung über die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss bei der Schaffung von neuem genehmigtem Kapital Der Vorstand hat an die Hauptversammlung zu Punkt 10 der Tagesordnung über die Gründe für die vorgeschlagene Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts anlässlich der Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen Bericht zu erstatten. Der Bericht liegt vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der SCHUMAG Aktiengesellschaft, HV-Stelle, Nerscheider Weg 170, 52076 Aachen, und in der Hauptversammlung zur Einsicht für die Aktionäre aus. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieses Berichts, der außerdem über die Internetseite unter http://www.schumag.de/hauptversammlung.51.html eingesehen werden kann und nachstehend vollständig abgedruckt ist: Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt derzeit noch EUR 10.225.837,62. Unter der Annahme, dass die Hauptversammlung dem Beschlussvorschlag zur Herabsetzung des Grundkapitals in Punkt 8 der Tagesordnung zustimmt und diese Kapitalherabsetzung mit Eintragung im Handelsregister wirksam wird, wird das Grundkapital der Gesellschaft zukünftig EUR 4.000.000,00 betragen. Bis zum 8. März 2009 bestand eine Ermächtigung für den Vorstand, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft um bis zu EUR 5.112.918,00 durch Ausgabe von neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen. Von dieser Ermächtigung wurde kein Gebrauch gemacht, sie ist zwischenzeitlich wegen Zeitablaufs erloschen und die Satzung bedarf insoweit einer redaktionellen Anpassung. Dies soll mit dem Vorschlag in Ziffer 10.1 zu Punkt 10 der Tagesordnung beschlossen werden. Aktuell steht mithin kein genehmigtes Kapital zur Verfügung. Entsprechende Spielräume als Element der Unternehmensfinanzierung sollen jedoch wieder zur Verfügung stehen und somit soll mit dem Vorschlag in Ziffer 10.2 zu Punkt 10 der Tagesordnung ein neues genehmigtes Kapital in der maximal zulässigen Höhe von EUR 2.000.000,00 geschaffen werden (Genehmigtes Kapital 2014). Dabei soll (ausgehend von dem sich nach Kapitalherabsetzung neu ergebenden Betrag des Grundkapitals von EUR 4.000.000,00) die 50 %-Grenze für das genehmigte Kapital mit EUR 2.000.000,00 gemäß § 202 Abs. 3 Satz 1 AktG voll ausgeschöpft werden. Dabei wird berücksichtigt, dass maßgebender Zeitpunkt für die Bestimmung des Betrages für das genehmigte Kapital bei Berechnung der 50 %-Grenze und des zugrunde zu legenden Grundkapitals derjenige des Wirksamwerdens des neuen genehmigten Kapitals durch Eintragung der entsprechenden Satzungsänderung in das Handelsregister der Gesellschaft ist (§ 181 Abs. 3 AktG). Wenn die Verwaltung von der mit dem neu geschaffenen Genehmigten Kapital 2014 bis 17. Juni 2019, also auf 5 Jahre befristeten Ermächtigung, das Grundkapital zu erhöhen, Gebrauch macht, werden die neuen Aktien den Aktionären grundsätzlich zum Bezug angeboten. Das Bezugsrecht der Aktionäre wird dabei auch gewahrt, wenn zur Erleichterung der Abwicklung davon Gebrauch gemacht wird, die neuen Aktien an ein Kreditinstitut oder sonstiges Emissionsunternehmen mit der Verpflichtung auszugeben, die neuen Aktien den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht, § 186 Abs. 5 AktG). Der Bezugskurs wird zu gegebener Zeit so festgelegt, dass unter Berücksichtigung der jeweiligen Kapitalmarktverhältnisse die Interessen der Aktionäre und die Belange der Gesellschaft angemessen gewahrt werden. Dies gilt stets auch in den nachstehend angesprochenen Fällen eines Bezugsrechtsausschlusses, den der Vorstand jeweils mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschließen können soll: Die vorgesehene Ermächtigung, Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszuschließen, ermöglicht es, einen runden Emissionsbetrag und ein glattes Bezugsverhältnis zu erreichen, was die Abwicklung einer Kapitalmaßnahme erleichtert. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgenommenen Aktien werden bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Der mögliche Verwässerungseffekt ist aufgrund der Beschränkung auf Spitzenbeträge gering. Vorstand und Aufsichtsrat halten den Ausschluss des Bezugsrechts aus diesen Gründen für sachlich gerechtfertigt und gegenüber den Aktionären für angemessen. Die Ermächtigung soll der Verwaltung außerdem die Möglichkeit geben, wenn dies im Interesse der Gesellschaft liegt, bis zu einem Kapitalerhöhungsbetrag von EUR 400.000,00 neue Aktien unter Verwendung von Forderungen gegen die Gesellschaft als Sacheinlagen auszugeben und dabei das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Dies kann insbesondere zur Ablösung von Bank- und sonstigen Finanzverbindlichkeiten der Gesellschaft zweckmäßig sein. Möglicherweise kann es erforderlich werden, damit Personen, die zugleich Inhaber von Forderungen gegen die Gesellschaft sind, im Rahmen einer Kapitalerhöhung die Zeichnung neuer Aktien möglich wird; denn bei solchen Umständen sind sogenannte verschleierte Sacheinlagen zu vermeiden, dürfte eine im Fall einer Barkapitalerhöhung geleistete Bareinlage wegen des Verbots von Hin- und Herzahlungen nicht zur Tilgung der Forderung verwendet werden (§ 27 Abs. 3 und 4 in Verbindung mit § 183 Abs. 2 AktG) und kann insoweit die Erbringung der Einlage als Sacheinlage also geboten sein. Durch den Bezugsrechtsausschluss kommt es zwar zu einer Verringerung der relativen Beteiligungsquote und des relativen Stimmrechtsanteils der vorhandenen Aktionäre und somit zu einem Verwässerungseffekt. Bei Einräumung eines Bezugsrechts wäre jedoch der Erwerb von Forderungen gegenüber der Gesellschaft gegen Gewährung von Aktien nicht möglich, und die damit für die Gesellschaft und die Aktionäre verbundenen Vorteile wären nicht erreichbar. Derzeit gibt es keine konkreten Vorhaben insoweit. Wenn sich jedoch konkrete Möglichkeiten zu solchem Vorgehen bieten, werden Vorstand und Aufsichtsrat in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob eine Erhöhung des Grundkapitals unter Verwendung von Forderungen gegen die Gesellschaft als Sacheinlagen mit Bezugsrechtsausschluss notwendig ist, im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt und ob der Wert der auszugebenden neuen Aktien der Gesellschaft in angemessenem Verhältnis zum Wert der zu erwerbenden Forderungen steht. Der Ausgabebetrag für die neuen Aktien wird dabei vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter Berücksichtigung der Interessen der Aktionäre und der Gesellschaft festgelegt werden. Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von einer Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch macht. Derzeit bestehen insoweit keine konkreten Absichten oder Vorhaben. Die Nutzung der Ermächtigungen wird nur erfolgen, wenn dies nach Einschätzung von Vorstand und Aufsichtsrat im Interesse der Gesellschaft und damit der Aktionäre liegt. Der Vorstand wird über die Ausnutzung von genehmigtem Kapital in der jeweils nächstfolgenden Hauptversammlung berichten. Teilnahme an der Hauptversammlung Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts Zur Teilnahme an der Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechts und zur Antragstellung sind nach § 16 Abs. 2 der Satzung unserer Gesellschaft in Verbindung mit § 123 Abs. 2 bis 3 des Aktiengesetzes (AktG) nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung unter Vorlage eines besonderen Nachweises ihres Aktienbesitzes durch das depotführende Institut anmelden. Der Nachweis muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor dem Tag der Hauptversammlung (also auf Mittwoch, 28. Mai 2014, 0.00 Uhr Ortszeit am Sitz der Gesellschaft) beziehen (Record Date), in Textform (§ 126b BGB) erstellt sein und in deutscher oder englischer Sprache erfolgen. Auch Aktionäre, die effektive Aktienurkunden in Eigenverwahrung halten, müssen den Nachweis des Aktienbesitzes auf den vorgenannten Zeitpunkt führen. Der vorstehend angegebene Nachweisstichtag hat die Bedeutung, dass nur diejenigen Personen, die zu diesem Zeitpunkt Aktionäre der Gesellschaft sind, bei Erfüllung der weiteren satzungsmäßigen und gesetzlichen Voraussetzungen zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt sind. Personen, die ihre Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erworben haben, können hingegen an der Hauptversammlung nicht teilnehmen und dort ihre Rechte aus den Aktien nicht ausüben. Personen, die ihre Aktien nach dem Nachweisstichtag veräußern, sind - bei rechtzeitiger Anmeldung und Vorlage des Nachweises des Anteilsbesitzes - im Verhältnis zur Gesellschaft gleichwohl zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung ihres Stimmrechts berechtigt. Der Nachweisstichtag hat keinerlei Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein relevantes Datum für die Dividendenberechtigung. Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse mindestens sechs Tage vor dem Tag der Hauptversammlung (also bis spätestens Mittwoch, 11. Juni 2014, 24.00 Uhr Ortszeit am Sitz der Gesellschaft) zugehen. Anmeldestelle: SCHUMAG Aktiengesellschaft c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München Deutschland Telefax-Nr.: +49 (0) 89 / 889 690 633 E-Mail: anmeldung@better-orange.de Bei Vorliegen der Teilnahmevoraussetzungen werden den Aktionären nach ordnungsgemäßer Anmeldung Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Verfahren der Stimmabgabe durch Bevollmächtigte Der Aktionär kann sein Stimmrecht bzw. sein Teilnahmerecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch die depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person seiner Wahl ausüben lassen. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft einen oder mehrere von diesen zurückweisen. Gemäß § 134 Abs. 3 Sätze 3 und 4 AktG erfolgen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft in Textform (§ 126b BGB), es sei denn, sie sind an ein Kreditinstitut, eine Vereinigung von Aktionären oder sonstige von § 135 Abs. 8 AktG oder § 135 Abs. 10 AktG i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG erfasste Personen oder Institutionen gerichtet. Es wird darauf hingewiesen, dass in diesen Fällen die zu bevollmächtigenden Personen möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangen, weil sie gemäß § 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen. Bei der Bevollmächtigung eines Kreditinstitutes, einer Aktionärsvereinigung oder einer anderen nach § 135 AktG gleichgestellten Institution oder Person wird daher gebeten, sich vorher mit diesen Institutionen oder Personen über eine mögliche Form der Vollmacht abzustimmen. Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden kann, befindet sich auf der Rückseite der Eintrittskarte, welche Aktionären nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung zugeschickt wird, und ist auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.schumag.de/hauptversammlung.51.html abrufbar (§ 124a Satz 1 Nr. 5 AktG). Die Verwendung der vorgegebenen Formulare ist nicht zwingend, im Interesse einer reibungslosen Abwicklung bei der Vollmachtserteilung aber wünschenswert. Die Bevollmächtigung kann nachgewiesen werden durch Vorweisen der Vollmacht bei der Einlasskontrolle am Tag der Hauptversammlung oder durch die vorherige Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung oder der Bevollmächtigung selbst an folgende Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse: SCHUMAG Aktiengesellschaft HV-Stelle Nerscheider Weg 170 52076 Aachen Deutschland Telefax-Nr.: +49 (0) 2408 / 12-316 E-Mail: HV@schumag.de Zusätzlich bieten wir unseren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bereits vor oder in der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen wollen, benötigen hierzu die Eintrittskarte zur Hauptversammlung und müssen in jedem Fall den Stimmrechtsvertretern Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilen. Ohne solche Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Einzelheiten und Formulare zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte zugesandt und können auch gesondert bei der Gesellschaft angefordert werden; entsprechende Informationen können auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.schumag.de/hauptversammlung.51.html abgerufen werden. Im Falle der Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter muss die Stimmrechtsvollmacht mit den Weisungen zur Abstimmung zu den einzelnen Tagesordnungspunkten rechtzeitig, möglichst bis spätestens Dienstag, 17. Juni 2014, 24.00 Uhr Ortszeit am Sitz der Gesellschaft (Eingangsdatum), bei der oben genannten Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse in Textform (§ 126b BGB) eingegangen sein. Das im vorstehenden Abschnitt dargestellte Erfordernis zur Anmeldung und zum Nachweis des Anteilsbesitzes ist daneben einzuhalten. Darüber hinaus bieten wir form- und fristgerecht angemeldeten und in der Hauptversammlung erschienenen Aktionären, Aktionärsvertretern bzw. deren Bevollmächtigten an, die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft auch direkt in der Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmungen mit der weisungsgebundenen Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen. Rechte der Aktionäre Rechte der Aktionäre, eine Ergänzung der Tagesordnung zu verlangen (§ 122 Abs. 2 AktG) Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden (vgl. § 122 Abs. 2 Satz 1 AktG). Vorliegend genügt das Erreichen eines anteiligen Betrages von EUR 500.000,00, weil dieser bei der Gesellschaft niedriger ist als der zwanzigste Teil des Grundkapitals. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Die Antragsteller haben außerdem nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Antragstellung (entscheidend ist der Zugang bei der Gesellschaft) hinsichtlich des Mindestaktienbesitzes Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über das Verlangen halten (vgl. § 142 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 122 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 AktG). Bei der Berechnung der Aktienbesitzzeit steht dem Eigentum ein Anspruch auf Übereignung gegen ein Kreditinstitut, Finanzdienstleistungsinstitut oder ein nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätiges Unternehmen gleich; die Eigentumszeit eines Rechtsvorgängers wird dem Aktionär zugerechnet, wenn er die Aktie unentgeltlich, von einem Treuhänder, als Gesamtrechtsnachfolger, bei Auseinandersetzung einer Gemeinschaft oder bei einer Bestandsübertragung nach § 14 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder § 14 des Gesetzes über Bausparkassen erworben hat (vgl. § 70 AktG). Ein solches Verlangen ist schriftlich (§ 126 BGB) und ausschließlich an den Vorstand zu richten; es muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag der Versammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also bis spätestens Sonntag, 18. Mai 2014, 24.00 Uhr Ortszeit am Sitz der Gesellschaft, unter folgender Anschrift zugegangen sein: SCHUMAG Aktiengesellschaft - Vorstand - Nerscheider Weg 170 52076 Aachen Deutschland Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden, soweit sie nicht bereits mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemacht wurden, unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Informationen in der ganzen Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem auf der Internetseite unter http://www.schumag.de/hauptversammlung.51.html bekannt gemacht und den Aktionären gemäß § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG mitgeteilt. Rechte der Aktionäre zur Ankündigung von Anträgen und Wahlvorschlägen (§§ 126 Abs. 1, 127 AktG) Wenn ein Aktionär der Gesellschaft einen Gegenantrag mit Begründung gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor der Versammlung (wobei der Tag der Versammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind) an die in der Einberufung hierfür mitgeteilte Adresse übersandt hat, sind solche Anträge nach Maßgabe von § 126 Abs. 1 AktG unter Angabe des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung den in § 125 Abs. 1 bis 3 AktG genannten Berechtigten zugänglich zu machen. Ein Gegenantrag und dessen Begründung brauchen nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn eine der Voraussetzungen des § 126 Abs. 2 AktG vorliegt. Eine weitergehende Darstellung dieser Gründe findet sich auf der vorgenannten Internetseite. Nach § 127 AktG gilt für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern die Vorschrift des § 126 AktG sinngemäß, wobei der Wahlvorschlag jedoch nicht begründet zu werden braucht. Der Vorstand muss den Wahlvorschlag, abgesehen von den Fällen in § 126 Abs. 2 AktG, auch dann nicht zugänglich machen, wenn der Vorschlag nicht die Angaben nach § 124 Abs. 3 Satz 4 AktG und - bei Vorschlägen zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern - nach § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG enthält (Angaben zur Mitgliedschaft des Vorgeschlagenen in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten müssen und solche zur Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen sollen gemacht werden). Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG sind an folgende Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse zu übersenden: SCHUMAG Aktiengesellschaft HV-Stelle Nerscheider Weg 170 52076 Aachen Deutschland Telefax-Nr.: +49 (0) 2408 / 12-316 E-Mail: HV@schumag.de Anderweitig adressierte Gegenanträge werden nicht berücksichtigt. Rechtzeitig eingegangene Gegenanträge und Wahlvorschläge, d.h. solche, die der Gesellschaft bis spätestens Dienstag, 3. Juni 2014, 24.00 Uhr Ortszeit am Sitz der Gesellschaft, zugehen, werden gemäß den gesetzlichen Vorschriften über die Internetseite http://www.schumag.de/hauptversammlung.51.html zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen des Vorstands und/oder des Aufsichtsrats zu Gegenanträgen und Wahlvorschlägen werden ebenfalls auf dieser Internetseite veröffentlicht. Auch ein der Gesellschaft bereits zuvor übersandter Gegenantrag oder Wahlvorschlag muss in der Hauptversammlung ausdrücklich gestellt werden, selbst wenn er vorher zugänglich gemacht wurde. Ein Gegenantrag oder Wahlvorschlag kann im Übrigen in der Hauptversammlung auch dann noch gestellt werden, wenn er der Gesellschaft nicht zuvor innerhalb der Frist nach § 126 Abs. 1 AktG zugesandt worden war. Auskunftsrecht des Aktionärs in der Hauptversammlung (§ 131 Abs. 1 AktG) Nach § 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht des Vorstands erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des gesamten SCHUMAG Konzerns und der in den Konzernabschluss der SCHUMAG Aktiengesellschaft einbezogenen Unternehmen (vgl. § 131 Abs. 1 Satz 2 und Satz 4 AktG). Unter bestimmten, in § 131 Abs. 3 AktG näher ausgeführten Umständen darf der Vorstand die Auskunft verweigern, zum Beispiel soweit die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen. Eine weitergehende Darstellung der Gründe, aus denen der Vorstand die Auskunft verweigern darf, findet sich auf der Internetseite http://www.schumag.de/hauptversammlung.51.html Unterlagen zur Hauptversammlung und Informationen nach § 124a AktG Ab Einberufung der Hauptversammlung werden über die Internetseite der Gesellschaft unter http://www.schumag.de/hauptversammlung.51.html gemäß § 124a AktG diese Einladung zur Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden Unterlagen, Anträge von Aktionären sowie weitere Informationen im Zusammenhang mit unserer Hauptversammlung (auch zu Rechten der Aktionäre) zur Verfügung stehen. Der bisherige Wortlaut der Satzung steht im Internet unter der Adresse www.schumag.de in der Rubrik 'Investor Relations'/'Corporate Governance'/'Satzung' zum Download bzw. zur Einsichtnahme bereit. Anfragen von Aktionären Aktionäre, die Anfragen zur Hauptversammlung haben, bitten wir diese an folgende Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse zu richten: SCHUMAG Aktiengesellschaft HV-Stelle Nerscheider Weg 170 52076 Aachen Deutschland Telefax-Nr.: +49 (0) 2408 / 12-316 E-Mail: HV@schumag.de Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 10.225.837,62 und ist eingeteilt in 4.000.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt 4.000.000. Die Gesellschaft hält keine eigenen Aktien. Diese Angaben beziehen sich auf den Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung dieser Hauptversammlung im Bundesanzeiger. Aachen, im Mai 2014 SCHUMAG AKTIENGESELLSCHAFT DER VORSTAND --------------------------------------------------------------------------- Sprache: Deutsch Unternehmen: Schumag Aktiengesellschaft Nerscheider Weg 170 52076 Aachen Deutschland Fax: +49 2408 12-316 E-Mail: HV@schumag.de Internet: http://www.schumag.de ISIN: DE0007216707 WKN: 721670 Ende der Mitteilung DGAP News-Service ---------------------------------------------------------------------------

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