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Datum : | 13.05.2014 |
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EANS-Hauptversammlung: Oberbank AG / Ergebnisse zur Hauptversammlung |
Meldung : | -------------------------------------------------------------------------------- Information zur Hauptversammlung übermittelt durch euro adhoc. Für den Inhalt ist der Emittent verantwortlich. -------------------------------------------------------------------------------- Beschlüsse der 134. ordentlichen Hauptversammlung der Oberbank AG Dienstag, 13. Mai 2014 TAGESORDNUNGSPUNKT 2 Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes des Geschäftsjahres 2013. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, von dem im Jahresabschluss zum 31. Dezember 2013 ausgewiesenen Bilanzgewinn von EUR 14.625.600,81 eine Dividende von EUR 0,50 pro dividendenberechtigter Aktie auszuschütten und den verbleibenden Restbetrag von 234.038,31 Euro auf neue Rechnung vorzutragen. Weiters schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, als Zahltag für die Dividende den 20.5.2014 festzusetzen. Pro 22.611.478 Stimmen Contra 0 Stimmen Enthaltung 0 Stimmen TAGESORDNUNGSPUNKT 3 Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2013. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, sowohl allen Mitgliedern des Vorstandes, als auch allen Mitgliedern des Aufsichtsrates in für Vorstand und Aufsichtsrat getrennter Abstimmung jeweils en bloc für das Geschäftsjahr 2013 die Entlastung zu erteilen. Entlastung Vorstand: Pro 22.602.758 Stimmen Contra 0 Stimmen Enthaltung 0 Stimmen Entlastung Aufsichtsrat: Pro 22.583.836 Stimmen Contra 0 Stimmen Enthaltung 0 Stimmen Tagesordnungspunkt 4 Wahlen in den Aufsichtsrat. Gemäß § 11 Abs. 2 der Satzung scheidet alljährlich mit Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung mindestens ein Fünftel der von der Hauptversammlung gewählten Mitglieder des Aufsichtsrates aus. Ist die Zahl der Mitglieder nicht durch fünf teilbar, so wird die nächst höhere, durch 5 teilbare Zahl zugrunde gelegt. Dem Aufsichtsrat gehören zum Stichtag 31.12.2013 13 von der Hauptversammlung gewählte Mitglieder an, sodass mindestens 3 Mitglieder des Aufsichtsrates auszuscheiden haben. Durch Ablauf der Funktionsperiode scheidet aus: Mag. Norbert Zimmermann Durch Rücklegung des Mandates scheiden aus: Dr. Christoph Leitl, Dr. Hermann Bell, Dr. Heimo Penker Keines dieser 4 Mitglieder kandidiert für eine weitere Funktionsperiode. Der Aufsichtsrat der Oberbank schlägt vor, Dr. Herta Stockbauer, Dr. Barbara Steger und Dr. Barbara Leitl-Staudinger auf die satzungsmäßige Höchstdauer, das ist bis zur Beendigung jener Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2018 beschließt, einzeln in getrennter Abstimmung nach der vorne verlesenen Reihung in den Aufsichtsrat der Gesellschaft zu wählen. Jede der vorgeschlagenen Kandidatinnen hat eine Erklärung gemäß § 87 (2) AktG und § 41 (4) Z 3 BWG abgegeben, welche samt detaillierten Lebensläufen der Kandidatinnen auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.oberbank.at (Investor Relations / Hauptversammlung) zugänglich sind. Bei der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern hat die Hauptversammlung die im § 87 (2) AktG festgelegten Kriterien zu berücksichtigen, insbesondere die fachlichen und persönlichen Qualifikationen der Mitglieder, die fachlich ausgewogene Zusammensetzung des Aufsichtsrates, Aspekte der Diversität im Hinblick auf die Vertretung beider Geschlechter, die Altersstruktur und Internationalität der Mitglieder sowie die berufliche Zuverlässigkeit. Im Aufsichtsrat der Oberbank AG wird diesen Vorgaben des § 87 (2) AktG Rechnung getragen. Insbesondere wird auch der Aspekt der Diversität im Hinblick auf die Vertretung beider Geschlechter angemessen berücksichtigt. Da vier Mitglieder des Aufsichtsrates ausscheiden und die Wahl von drei neuen Aufsichtsratsmitgliedern vorgeschlagen wird, verringert sich die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder (Kapitalvertreter) der Oberbank AG um ein Mitglied (von 13 Kapitalvertretern auf 12 Kapitalvertreter). Vor der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder ist daher gemäß § 87 (1) AktG darüber abzustimmen, ob die Zahl der Mitglieder des Aufsichtsrates der Oberbank AG von derzeit 20 auf 18 Mitglieder reduziert werden soll. (12 Kapitalvertreter, 6 Arbeitnehmervertreter). Der Aufsichtsrat der Oberbank AG schlägt dazu vor zu beschließen, dass die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder der Oberbank AG von 20 Mitgliedern auf 18 Mitglieder reduziert wird. Verkleinerung des Aufsichtsrates von 20 Mitgliedern auf 18 Mitglieder Pro 22.611.997 Stimmen Contra 0 Stimmen Enthaltung 0 Stimmen Wahl Stockbauer Pro 22.611.997 Stimmen Contra 0 Stimmen Enthaltung 0 Stimmen Wahl Steger Pro 22.611.887 Stimmen Contra 0 Stimmen Enthaltung 110 Stimmen Wahl Leitl-Staudinger Pro 22.611.473 Stimmen Contra 357 Stimmen Enthaltung 167 Stimmen TAGESORDNUNGSPUNKT 5 Beschlussfassung über die Festsetzung einer Vergütung an die Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2014 und die folgenden Geschäftsjahre. In Anbetracht der ständig steigenden Anforderungen an die Mitglieder des Aufsichtsrates einer börsennotierten Bank erscheint es angebracht, die Aufsichtsratstantiemen entsprechend anzuheben. Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen: Mit Wirksamkeit ab dem Geschäftsjahr 2014 wird die jährliche Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrates neu festgesetzt wie folgt: - für den Vorsitzenden mit EUR 21.000,-- p.a.(bisher EUR 17.000,-- p.a.); - für die Stellvertreter des Vorsitzenden mit EUR 17.000,-- p.a.(bisher EUR 13.000,--p.a.); -für die Mitglieder des Aufsichtsrates mit EUR 15.000,-- p.a.(bisher EUR 11.000,--p.a.); - das Sitzungsgeld bleibt mit EUR 120,-- pro besuchter Aufsichtsratssitzung gleich. Mitglieder, welche ihre Tätigkeit ehrenamtlich ausüben, erhalten keine Vergütung. Die Tantiemen für die Arbeit in den Ausschüssen bleiben unverändert. Pro 22.610.945 Stimmen Contra 273 Stimmen Enthaltung 1.129 Stimmen TAGESORDNUNGSPUNKT 6 Wahl des Bankprüfers für das Geschäftsjahr 2015 Für das Geschäftsjahr 2015 ist der Bankprüfer neu zu wählen. Gemäß § 92 Absatz 4a Aktiengesetz hat der Prüfungsausschuss des Aufsichtsrates einen Vorschlag für die Wahl des Abschlussprüfers erstattet und dem Aufsichtsrat in seiner Sitzung am 26. März 2014 darüber berichtet. Der Aufsichtsrat der Oberbank schlägt daher vor, die KPMG Austria AG, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, Linz, zum Abschlussprüfer und Bankprüfer für den Jahres- und Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2015 zu bestellen. Pro 22.612.347 Stimmen Contra 0 Stimmen Enthaltung 0 Stimmen TAGESORDNUNGSPUNKT 7 Beschlussfassung über den Widerruf der in der 132. ordentlichen Hauptversammlung vom 8. Mai 2012 erteilten Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gem. § 65 Abs.1 Z 4 AktG im unausgenützten Umfang unter gleichzeitiger Ermächtigung des Vorstandes zum Erwerbs eigener Aktien zum Zweck des Angebotes an Arbeitnehmer, leitende Angestellte und Mitglieder des Vorstandes oder Aufsichtsrates der Gesellschaft oder einem mit ihr verbundenen Unternehmens zum Erwerb gemäß § 65 Abs. 1 Z 4 AktG bis zu 5 % des Grundkapitals auf die Dauer 30 Monaten ab dem Tag der Beschlussfassung der 134. ordentlichen Hauptversammlung. Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor folgenden Beschluss zu fassen: a) Widerruf der in der 132. ordentlichen Hauptversammlung vom 8. Mai 2012 auf die Dauer von 30 Monaten erteilten Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 65 Abs. 1 Z. 4 AktG im unausgenützten Umfang. b) Ermächtigung der Oberbank AG eigene Aktien zum Zweck des Angebotes an Arbeitnehmer, leitende Angestellte und Mitglieder des Vorstandes oder Aufsichtsrates der Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens gemäß § 65 Abs. 1 Z 4 AktG bis zu 5 % des Grundkapitals auf die Dauer 30 Monaten ab dem Tag der Beschlussfassung der 134. ordentlichen Hauptversammlung zu erwerben. Der Gegenwert pro zu erwerbender Stückaktie darf jeweils den Durchschnitt der an der Wiener Börse festgestellten amtlichen Einheitskurse für die Aktien der Oberbank AG an den dem Erwerb vorausgehenden drei Börsetagen nicht um mehr als 20 % übersteigen oder unterschreiten. Diese Ermächtigung gilt auf die Dauer von 30 Monaten ab dem Tag der Beschlussfassung durch die Hauptversammlung und endet somit am 12. November 2016. Pro 22.612.347 Stimmen Contra 0 Stimmen Enthaltung 0 Stimmen TAGESORDNUNGSPUNKT 8 Beschlussfassung über den Widerruf der in der 132. ordentlichen Hauptversammlung vom 8. Mai 2012 erteilten Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gem. § 65 Abs.1 Z 7 AktG im unausgenützten Umfang unter gleichzeitiger Ermächtigung des Vorstandes zum Erwerb eigener Aktien bis zu 5 % des Grundkapitals auf die Dauer von 30 Monaten ab dem Tag der Beschlussfassung der 134. ordentlichen Hauptversammlung zum Zweck des Wertpapierhandels gemäß § 65 Abs. 1 Z 7 AktG. Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: a) Widerruf der in der 132. ordentlichen Hauptversammlung vom 8. Mai 2012 auf die Dauer von 30 Monaten erteilten Ermächtigung gemäß § 65 Abs. 1 Z. 7 AktG eigene Aktien zum Zweck des Wertpapierhandels zu erwerben im unausgenützten Umfang. b) Ermächtigung der Oberbank AG gemäß § 65 Abs. 1 Z. 7 AktG eigene Aktien zum Zweck des Wertpapierhandels mit der Maßgabe zu erwerben, dass der Handelsbestand der zu diesem Zweck zu erwerbenden Aktien den anteiligen Betrag von 5 % des Grundkapitals am Ende jeden Tages nicht übersteigen darf. Der Gegenwert pro zu erwerbender Stückaktie darf jeweils den Durchschnitt der an der Wiener Börse festgestellten amtlichen Einheitskurse für die Aktien der Oberbank AG an den dem Erwerb vorausgehenden drei Börsetagen nicht um mehr als 20 % übersteigen oder unterschreiten. Diese Ermächtigung gilt auf die Dauer von 30 Monaten ab dem Tag der Beschlussfassung durch die 134. Hauptversammlung und endet somit am 12. November 2016. Pro 22.612.347 Stimmen Contra 0 Stimmen Enthaltung 0 Stimmen TAGESORDNUNGSPUNKT 9 Beschlussfassung über den Widerruf der in der 132. ordentlichen Hauptversammlung vom 8. Mai 2012 erteilten Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gem. § 65 Abs.1 Z 8 AktG im unausgenützten Umfang unter gleichzeitiger Ermächtigung des Vorstandes zum zweckneutralen Erwerb eigener Aktien bis zu 10 % des Grundkapitals gemäß § 65 Abs. 1 Z 8 AktG auf die Dauer 30 Monaten ab dem Tag der Beschlussfassung der 134. ordentlichen Hauptversammlung. Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor folgenden Beschluss zu fassen: a) Widerruf der in der 132. ordentlichen Hauptversammlung vom 8. Mai 2012 auf die Dauer von 30 Monaten erteilten Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 65 Abs. 1 Z 8 AktG im unausgenützten Umfang. b) Ermächtigung der Oberbank gemäß § 65 Abs. 1 Z 8 AktG zum Erwerb eigener Aktien. Der Handel in eigenen Aktien als Erwerbszweck wird ausdrücklich ausgeschlossen. Der Anteil der zu erwerbenden Aktien darf 10 % des Grundkapitals nicht übersteigen. Der Gegenwert pro zu erwerbender Stückaktie darf den Durchschnitt der an der Wiener Börse festgestellten amtlichen Einheitskurse für die Aktien der Oberbank AG an den dem Erwerb vorausgehenden drei Börsetagen um nicht mehr als 20 % unterschreiten oder übersteigen. Der Vorstand ist ermächtigt, aufgrund dieses Beschlusses erworbene eigene Aktien wieder zu veräußern. Der Vorstand ist verpflichtet, das jeweilige Rückkaufprogramm sowie dessen Dauer und ein allfälliges Wiederverkaufsprogramm unmittelbar vor Durchführung entsprechend den Bestimmungen des Börsegesetzes zu veröffentlichen. Jedes Rückkauf- und gegebenenfalls Wiederverkaufsprogramm muss den Grundsatz der Gleichbehandlung der Aktionäre gemäß § 47 a AktG entsprechen. Der mit den von der Gesellschaft gemäß § 65 Abs. 1 Z 1, 4, 7 und 8 AktG erworbenen eigenen Aktien verbundene Anteil am Grundkapital darf zusammen mit den anderen eigenen Aktien, welche die Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt, 10 von 100 des Grundkapitals nicht übersteigen. Diese Ermächtigung gilt bis zum 12. November 2016. Pro 22.612.312 Stimmen Contra 0 Stimmen Enthaltung 0 Stimmen TAGESORDNUNGSPUNKT 10 Satzungsänderungen Der Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Satzung im § 19 durch Anfügung eines neues Absatzes (3) sowie in § 25 Absatz (1) und (4) in der Weise zu ändern, dass diese lauten wie folgt: § 19 (3) Die Einzelheiten für die Übermittlung der Depotbestätigungen werden zusammen mit der Einberufung bekannt gemacht. Die Einberufung kann als Kommunikationsweg die Übermittlung von Depotbestätigungen per Telefax oder per E-Mail (wobei das elektronische Format in der Einberufung näher bestimmt werden kann) vorsehen. §25 (1) Der Bilanzgewinn wird, unter Berücksichtigung der Vergütung nach § 16 dieser Satzung an die Aufsichtsratsmitglieder, an die Aktionäre verteilt, sofern die Hauptversammlung nichts anderes beschließt. Die Hauptversammlung kann beschließen, den Bilanzgewinn ganz oder teilweise von der Verteilung auszuschließen. (4) Die Inhaber der Vorzugsaktien gemäß § 4 b) erhalten eine Mindestdividende von 6 % pro Aktie entsprechend dem Verhältnis des Grundkapitalanteils pro Stück am gesamten Grundkapital. Diese Mindestdividende ist jedenfalls auszuschütten, soweit sie im Bilanzgewinn gedeckt ist. Wird die Mindestdividende für ein Geschäftsjahr nicht oder nicht ganz bezahlt, so ist der Rückstand aus dem Bilanzgewinn der folgenden Geschäftsjahre aufzuholen. Begründung: § 19 Abs. (3): In der bisherigen Praxis der Hauptversammlungen börsennotierter Aktiengesellschaften hat sich gezeigt, dass die Übermittlung von Depotbestätigungen über SWIFT kaum genützt wird und sich die Übermittlung der Depotbestätigungen per Telefax oder per E-Mail (mit angeschlossener Depotbestätigung in PDF-Format) durchgesetzt hat. Durch die neue Bestimmung des Absatz (3) sollen die Übermittlungswege per Telefax oder per E-Mail satzungsmäßig verankert werden. § 25 Abs. (1): Durch den angefügten zweiten Satz soll die in § 104 Abs. 4 AktG verlangte satzungsmäßige Ermächtigung, den Bilanzgewinn ganz oder teilweise von der Verteilung auszuschließen, verdeutlicht werden. § 25 Abs. (4): Diese Satzungsänderung dient der Korrektur eines historischen Redaktionsfehlers. Eine Dividende kann nur ausgeschüttet werden, soweit sie im Bilanzgewinn (anstatt Jahresgewinn) gedeckt ist. Pro 22.612.312 Stimmen Contra 0 Stimmen Enthaltung 0 Stimmen Rückfragehinweis: Oberbank AG Mag. Andreas Pachinger 0043 / 732 / 7802 - 37460 andreas.pachinger@oberbank.at Ende der Mitteilung euro adhoc -------------------------------------------------------------------------------- Emittent: Oberbank AG Untere Donaulände 28 A-4020 Linz Telefon: +43(0)732/78 02-0 FAX: +43(0)732/78 58 10 Email: sek@oberbank.at WWW: www.oberbank.at Branche: Banken ISIN: AT0000625108, AT0000625132 Indizes: WBI Börsen: Geregelter Freiverkehr: Wien Sprache: Deutsch |
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