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Datum : 13.05.2014

Titel :
DGAP-HV: OnVista Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 24.06.2014 in Köln mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Meldung : OnVista Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 13.05.2014 15:06 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. --------------------------------------------------------------------------- OnVista Aktiengesellschaft Köln - Wertpapier-Kenn-Nr. 546 160 - - ISIN DE0005461602 - Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung der OnVista AG am 24. Juni 2014 Sehr geehrte Aktionäre, hiermit laden wir Sie zu der am 24. Juni 2014, 10 Uhr, im KOMED Saal 1-3 1. Obergeschoss Im MediaPark 6 50670 Köln stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung der OnVista AG, Köln, ein. Tagesordnung 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der OnVista AG zum 31. Dezember 2013, des nach IFRS aufgestellten und vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2013, der Lageberichte für die OnVista AG und den Konzern für das Geschäftsjahr 2013, des Berichts des Aufsichtsrats sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Absatz 4 sowie § 315 Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs (HGB) 2. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2013 amtierenden Mitgliedern des Vorstands Entlastung zu erteilen. 3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2013 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung zu erteilen. 4. Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014 Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2014 zu wählen. 5. Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden genehmigten Kapitals und die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre und Satzungsänderung Die Hauptversammlung hat den Vorstand mit Beschluss vom 16. Juli 2009 ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital durch Ausgabe neuer Aktien gegen Geld- oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals, insgesamt jedoch höchstens um EUR 3.350.000,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital). Diese Ermächtigung wird am 15. Juli 2014 auslaufen. Bisher wurde von dem Genehmigten Kapital kein Gebrauch gemacht. Da bei der Gesellschaft auch weiterhin das Instrument eines genehmigten Kapitals zur Verfügung stehen soll, soll das vorstehend beschriebene Genehmigte Kapital aufgehoben und ein neues genehmigtes Kapital geschaffen werden, welches inhaltlich dem bislang bestehenden Genehmigten Kapital entspricht. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen: a) Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 23. Juni 2019 mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 3.350.000,00 (in Worten: Euro drei Millionen dreihundertfünfzigtausend) zu erhöhen (Genehmigtes Kapital). Den Aktionären ist ein Bezugsrecht zu gewähren. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre bis zu einem Betrag, der 10% des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung und des zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht überschreitet, auszuschließen, um die neuen Aktien gegen Bareinlagen zu einem Ausgabebetrag auszugeben, der den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags nicht wesentlich unterschreitet. Auf diese 10%-Grenze werden die Aktien angerechnet, die aufgrund einer Ermächtigung gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG veräußert wurden, es sei denn, die Ermächtigung gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 i.V.m. § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG zum Ausschluss des Bezugsrechts wurde bis zum Zeitpunkt der Ausnutzung des genehmigten Kapitals erneut durch die Hauptversammlung erteilt. Durch diese Anrechnung soll vermieden werden, dass während der Geltungsdauer einer nach § 71 Absatz 1 Nr. 8 i.V.m. § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG erteilten Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts zugleich sowohl von jener Ermächtigung als auch von der hier vorgeschlagenen Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts Gebrauch gemacht wird. Das Bezugsrecht kann ferner vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats ausgeschlossen werden, soweit es um den Erwerb von Unternehmen oder von Beteiligungen an Unternehmen oder den Erwerb sonstiger Wirtschaftsgüter geht, wenn der Erwerb oder die Beteiligung im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt. Im Übrigen kann das Bezugsrecht nur für Spitzenbeträge ausgeschlossen werden. b) Das in § 3 Absatz 4 der Satzung bisher geregelte Genehmigte Kapital wird gestrichen und § 3 Absatz 4 der Satzung gemäß dem vorstehenden Beschluss zu lit. a) wie folgt neu gefasst: '(4) Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 23. Juni 2019 einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 3.350.000,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital). a) Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrats - das Bezugsrecht der Aktionäre bis zu einem Betrag, der 10% des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung und bis zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht überschreitet, ausschließen, um die neuen Aktien gegen Bareinlagen zu einem Betrag auszugeben, der den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien gleicher Ausstattung nicht wesentlich unterschreitet. Auf diese 10%-Grenze werden die Aktien angerechnet, die aufgrund einer Ermächtigung gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG veräußert wurden, es sei denn, die Ermächtigung gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 i.V.m. § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG zum Ausschluss des Bezugsrechts wurde bis zum Zeitpunkt der Ausnutzung des genehmigten Kapitals erneut durch die Hauptversammlung erteilt; - das Bezugsrecht der Aktionäre zum Zwecke der Gewinnung von Sacheinlagen, insbesondere durch den Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen oder durch Erwerb sonstiger Wirtschaftsgüter, ausschließen, wenn der Erwerb oder die Beteiligung im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt und gegen die Ausgabe von Aktien vorgenommen werden soll. Sofern der Vorstand von den vorgenannten Ermächtigungen keinen Gebrauch macht, kann das Bezugsrecht der Aktionäre nur für Spitzenbeträge ausgeschlossen werden. b) Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzulegen. c) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Satzung entsprechend der Durchführung der Kapitalerhöhung und, falls das Genehmigte Kapital bis zum 23. Juni 2019 nicht vollständig ausgenutzt worden ist, nach Ablauf der Ermächtigungsfrist jeweils anzupassen.' c) Das bestehende genehmigte Kapital, geschaffen mit der von der Hauptversammlung vom 16. Juli 2009 erteilten Ermächtigung, wird mit Wirksamwerden dieser Ermächtigung aufgehoben. Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß §§ 203 Absatz 2 Satz 2, 186 Absatz 4 Satz 2 AktG zu TOP 5 der Tagesordnung Die beantragte Ermächtigung für ein Genehmigtes Kapital in Höhe von EUR 3.350.000,00 dient dazu, sich bei Bedarf zügig und flexibel Eigenkapital zu günstigen Konditionen zu beschaffen. Die früher bestehende Ermächtigung soll daher erneut erteilt werden. Bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals wird den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht gewährt. Das Bezugsrecht kann jedoch vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats in folgenden Fällen ausgeschlossen werden: - Zunächst ist im Falle einer Barkapitalerhöhung ein Bezugsrechtsausschluss für einen Erhöhungsbetrag von insgesamt 10% des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens und der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals vorhandenen Grundkapitals möglich, um die neuen Aktien zu einem Betrag abzugeben, der den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien gleicher Ausstattung nicht wesentlich unterschreitet. Auf diese 10%-Grenze werden die Aktien angerechnet, die aufgrund einer Ermächtigung gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG veräußert wurden, es sei denn, die Ermächtigung gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 i.V.m. § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG zum Ausschluss des Bezugsrechts wurde bis zum Zeitpunkt der Ausnutzung des genehmigten Kapitals erneut durch die Hauptversammlung erteilt. Durch diese Anrechnung soll vermieden werden, dass während der Geltungsdauer einer nach § 71 Absatz 1 Nr. 8 i.V.m. § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG erteilten Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts zugleich sowohl von jener Ermächtigung als auch von der hier vorgeschlagenen Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts Gebrauch gemacht wird. Die vorstehende Ermächtigung erlaubt die rasche Durchführung einer Barkapitalerhöhung zu einem den aktuellen Marktbedingungen möglichst nahekommenden Ausgabebetrag. Günstige Marktbedingungen können so kurzfristig genutzt werden. Bei der Ausnutzung der Ermächtigung wird der Vorstand den Abschlag auf den Börsenpreis so niedrig bemessen, wie dies nach den im Zeitpunkt der Platzierung vorherrschenden Marktbedingungen möglich ist. Durch die Ausgabe der Aktien in enger Anlehnung an den Börsenpreis werden auch die Belange der Aktionäre gewahrt. Denn aufgrund des Umstands, dass die Platzierung ohne gesetzliche Bezugsfrist unmittelbar nach Festsetzung des Ausgabebetrags erfolgen kann, muss bei der Festsetzung nicht das Kursänderungsrisiko für den Zeitraum einer Bezugsfrist berücksichtigt werden; auch können durch Vermeidung des sonst erforderlichen Bezugsrechtsabschlags die Eigenmittel in einem größeren Maße gestärkt werden als bei einer Bezugsrechtsemission. Zudem steht den Aktionären grundsätzlich die Möglichkeit offen, durch Nachkauf gegebenenfalls ihre bisherige Anteilsquote aufrechtzuerhalten. - Das Bezugsrecht kann vom Vorstand zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen oder von Beteiligungen an Unternehmen oder zum Zwecke des Erwerbs sonstiger Wirtschaftsgüter ausgeschlossen werden, wenn der Erwerb oder die Beteiligung im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt und gegen Sacheinlage erfolgen soll. Diese Ermächtigung soll den Vorstand in die Lage versetzen, ohne Beanspruchung der Börse eigene Aktien der Gesellschaft zur Verfügung zu haben, um in geeigneten Einzelfällen Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen oder sonstige Wirtschaftsgüter gegen Überlassung von Aktien der Gesellschaft erwerben zu können. Zugleich erlaubt der Erwerb eines Unternehmens oder einer Unternehmensbeteiligung oder sonstiger Wirtschaftsgüter gegen Überlassung von Aktien eine liquiditätsschonende Vornahme der jeweiligen Akquisition bzw. des jeweiligen Erwerbs, da die Gesellschaft insoweit keine bare Kaufpreiszahlung leisten muss. Insbesondere der Erwerb eines Unternehmens oder einer Unternehmensbeteiligung erfordern in der Regel eine rasche Entscheidung. Durch die vorgesehene Ermächtigung wird dem Vorstand die Möglichkeit gegeben, bei entsprechend sich bietenden Gelegenheiten zur Akquisition rasch und flexibel auf vorteilhafte Angebote reagieren zu können. - Außer in den genannten Fällen kann das Bezugsrecht für Spitzenbeträge ausgeschlossen werden, die nicht gleichmäßig auf alle Aktionäre verteilt werden können. Ohne den Ausschluss des Bezugsrechts hinsichtlich des Spitzenbetrags würde insbesondere bei der Kapitalerhöhung um runde Beträge die technische Durchführung der Kapitalerhöhung und die Ausübung des Bezugsrechts erheblich erschwert. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen neuen Aktien werden entweder durch Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Der Vorstand wird jedoch versuchen, die Entstehung von Spitzenbeträgen bei den Bezugsrechten zu vermeiden. Teilnahme an der Hauptversammlung Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich zur Hauptversammlung anmelden und der Gesellschaft einen von ihrer Depotbank in Textform in deutscher oder englischer Sprache erstellten besonderen Nachweis ihres Anteilsbesitzes übermitteln. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, d.h. den 3. Juni 2014, 0.00 Uhr, beziehen (Nachweisstichtag). Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft spätestens am Dienstag, den 17. Juni 2014 (24.00 Uhr), unter folgender Adresse zugegangen sein: OnVista AG c/o PR IM TURM HV-Service AG Römerstraße 72-74 68259 Mannheim Fax: 06 21 / 7 17 72-13 E-Mail: eintrittskarte@pr-im-turm.de Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und für die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Falle der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag maßgeblich. Entsprechendes gilt für den Erwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt. Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Wird dieser Nachweis nicht oder nicht in gehöriger Form erbracht, kann die Gesellschaft den Aktionär zurückweisen. Nach Eingang ihrer Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Vollmachten/Stimmrechtsvertretung Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen, können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch die depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch im Falle einer Bevollmächtigung sind eine fristgerechte Anmeldung und ein fristgerechter Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich. Ein Vollmachtsformular erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte. Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung oder eine diesen nach § 135 Absatz 8 gleichgestellte Person bevollmächtigt wird, bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 126b BGB). Im Falle einer Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen oder diesen nach § 135 Absatz 8 AktG gleichgestellten Personen sind in der Regel Besonderheiten zu beachten, die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind. Außerdem bieten wir unseren Aktionären wie bereits in den Vorjahren an, einen von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen. Die Vollmacht an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ist in Textform (§ 126b BGB) zu erteilen und muss in jedem Falle Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts enthalten. Der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter ist verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Vollmachten ohne Weisungen sind ungültig. Bei offensichtlich unklarer Weisungserteilung wird sich der Stimmrechtsvertreter der Stimme enthalten. Der Stimmrechtsvertreter steht ausschließlich für die Wahrnehmung der Stimmrechte der Aktionäre zur Verfügung. Er ist nicht befugt, weitere Aktionärsrechte wahrzunehmen, insbesondere Anträge zu stellen oder Widersprüche zu Protokoll zu geben. Weitere Einzelheiten zur Bevollmächtigung des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte zugesandt. Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist. Für eine Übermittlung des Nachweises verwenden Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter bitte nachfolgende Adresse: OnVista AG c/o PR IM TURM HV-Service AG Römerstraße 72-74 68259 Mannheim Fax: 06 21 / 7 17 72-13 Der Nachweis kann auch elektronisch über eine passwortgeschützte Vollmachts-Plattform unter der Adresse: www.hv-vollmachten.de übermittelt werden. Für die Nutzung der passwortgeschützten Vollmachts-Plattform www.hv-vollmachten.de ist ein Online-Passwort erforderlich, das auf der Eintrittskarte abgedruckt ist, die den Aktionären übersandt wird. Eine Vollmachtserteilung und die Übermittlung des Widerrufs einer erteilten Vollmacht sowie deren Änderung können ebenfalls über die passwortgeschützte Vollmachts-Plattform erfolgen. Für die Bevollmächtigung des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters sowie für die Erteilung von Weisungen kann die passwortgeschützte Vollmachts-Plattform jedoch nicht genutzt werden. Weitere Informationen zur Nutzung der passwortgeschützten Vollmachts-Plattform finden sich unter der vorgenannten Internetadresse. Sofern unsere Aktionäre den von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen möchten, weisen wir auf Folgendes hin: Vollmachten und Weisungen können der Gesellschaft unter Verwendung des hierfür mit der Eintrittskarte übersandten Formulars per Post oder per Telefax an die obenstehende Adresse oder auf elektronischem Wege an die E-Mail-Adresse stimmrechtsvertretung@pr-im-turm.de übermittelt werden. Die Vollmachten mit den Weisungen an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen spätestens bis zum Ablauf des 23. Juni 2014 (Tag des Zugangs) bei der Gesellschaft eingegangen sein, anderenfalls können sie nicht berücksichtigt werden. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beläuft sich das Grundkapital der Gesellschaft auf 6.700.000 teilnahme- und stimmberechtigte Stückaktien, von denen 12.389 Stückaktien auf eigene Aktien entfallen, aus denen der Gesellschaft keine Rechte zustehen. Rechte der Aktionäre Den Aktionären stehen im Vorfeld sowie während der Hauptversammlung unter anderem die folgenden Rechte zu: 1. Anträge und Wahlvorschläge Aktionäre können der Gesellschaft Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt übersenden. Diese sind an die nachstehende Adresse zu richten: OnVista AG - Legal Affairs - Sophienstraße 3 51149 Köln Fax: 0 22 03 / 9146-701 E-Mail: hv-antraege@onvista.de Anderweitig adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt. Gegenanträge, die der Gesellschaft bis spätestens zum 9. Juni 2014 (24.00 Uhr) zugegangen sind, werden vorbehaltlich § 126 Absatz 2 und 3 AktG unter Namensnennung des betreffenden Aktionärs einschließlich der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.onvista-group.de/de/investor-relations/ hauptversammlung/2014/2014.html veröffentlicht. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter dieser Internetadresse zugänglich gemacht. Diese Regelungen gelten gemäß § 127 AktG für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern sinngemäß. Solche Vorschläge müssen jedoch nicht begründet werden. 2. Ergänzung der Tagesordnung Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals (dies entspricht EUR 335.000,00 bzw. 335.000 Stück Aktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Adresse bis zum Ablauf des 24. Mai 2014 zugegangen sein: OnVista AG - Legal Affairs - Sophienstraße 3 51149 Köln 3. Auskunftsrecht Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss eingebundenen Unternehmen zu erteilen. Dies gilt jedoch nur, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. 4. Weitergehende Erläuterungen Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Absatz 2, § 126 Absatz 1, § 127, § 131 Absatz 1 AktG finden sich im Internet unter der Internetadresse: http://www.onvista-group.de/de/investor- relations/hauptversammlung/2014/2014.html Informationen und Unterlagen zur Hauptversammlung Eine Abschrift der zu den Tagesordnungspunkten 1 genannten Unterlagen wird den Aktionären auf Anfrage unverzüglich zugesandt. Entsprechende Anfragen sind ausschließlich an folgende Adresse zu richten: OnVista AG c/o PR IM TURM HV-Service AG Römerstr. 72-74 68259 Mannheim Fax: 06 21 / 70 99 07 Außerdem werden diese Unterlagen auch in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausgelegt. Darüber hinaus stehen diese Unterlagen auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.onvista-group.de/de/investor- relations/hauptversammlung/2014/2014.html zur Einsichtnahme und zum Herunterladen bereit. Unter der gleichen Internetadresse können die Informationen und Unterlagen nach § 124a AktG eingesehen und auf Wunsch heruntergeladen werden. Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung ebenfalls unter dieser Internetadresse bekannt gegeben. Die Einladung zur Hauptversammlung ist im Bundesanzeiger vom 13. Mai 2014 veröffentlicht und wurde darüber hinaus am selben Tag solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Köln, im Mai 2014 OnVista AG Der Vorstand Hinweis für Anforderungen nach § 125 AktG: Bitte richten Sie Ihre Bestellung direkt an die von uns beauftragte PR IM TURM HV-Service AG, Römerstraße 72-74, 68259 Mannheim, Fax 0621 / 70 99 07. --------------------------------------------------------------------------- Sprache: Deutsch Unternehmen: OnVista Aktiengesellschaft Sophienstr. 3 51149 Köln Deutschland E-Mail: ir@onvista-group.de Internet: http://www.onvista-group.de Ende der Mitteilung DGAP News-Service ---------------------------------------------------------------------------

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