Ihre
gewählte
Nachricht : |
|
Datum : | 14.05.2014 |
Titel : |
DGAP-HV: Asian Bamboo AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 20.06.2014 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG |
Meldung : | Asian Bamboo AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 14.05.2014 15:07 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. --------------------------------------------------------------------------- Asian Bamboo AG Hamburg ISIN DE000A0M6M79/WKN A0M6M7 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Wir laden hiermit unsere Aktionäre ein zu der ordentlichen Hauptversammlung der Asian Bamboo AG am 20. Juni 2014, um 10:00 Uhr MESZ, im Albert-Schäfer-Saal (Sitzungssaal 124) der Handelskammer Hamburg, Adolphsplatz 1, 20457 Hamburg Tagesordnung 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Asian Bamboo AG zum 31. Dezember 2013 nebst Lagebericht, des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2013 nebst Konzernlagebericht, des Berichts des Aufsichtsrats sowie des erläuternden Berichts zu den Angaben nach § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 HGB für das Geschäftsjahr 2013 Die vorstehenden Unterlagen können auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.asian-bamboo.de eingesehen werden. Sie werden auch auf der Hauptversammlung ausliegen. Zu Punkt 1 der Tagesordnung wird kein Beschluss gefasst, da der Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gemäß § 172 AktG gebilligt und den Jahresabschluss damit festgestellt hat. 2. Bilanzgewinn der Asian Bamboo AG für das Geschäftsjahr 2013 Da im Geschäftsjahr 2013 kein Bilanzgewinn erzielt wurde, wird zu Tagesordnungspunkt 2 kein Beschluss gefasst. 3. Anzeige des Vorstands nach § 92 Abs. 1 AktG Der Hauptversammlung wird angezeigt, dass infolge von Abschreibungen des Werts der Finanzanlagen der Gesellschaft, insbesondere des Werts der von der Gesellschaft gehaltenen Beteiligungen, ein Verlust in Höhe von mehr als der Hälfte des Grundkapitals eingetreten ist. Zu diesem Tagesordnungspunkt ist keine Beschlussfassung der Hauptversammlung vorgesehen. Nach § 92 Abs. 1 AktG ist der Verlust der Hälfte des Grundkapitals der Hauptversammlung durch den Vorstand lediglich anzuzeigen. 4. Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013 Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, Folgendes zu beschließen: 'Den im Geschäftsjahr 2013 amtierenden Mitgliedern des Vorstands wird für diesen Zeitraum Entlastung erteilt.' 5. Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Folgendes zu beschließen: 'Den im Geschäftsjahr 2013 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats wird für diesen Zeitraum Entlastung erteilt.' 6. Bestellung des Abschlussprüfers für den Jahresabschluss und den Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2014 Der Aufsichtsrat schlägt vor, Folgendes zu beschließen: 'Die Deloitte & Touche GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, wird zum Abschlussprüfer des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2014 sowie für die gegebenenfalls prüferische Durchsicht von Zwischenberichten (§§ 37w, 37y des Wertpapierhandelsgesetzes) bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung bestellt.' 7. Aufhebung des Aktienoptionsplans 2012 und des Bedingten Kapitals 2013 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den bestehenden Aktienoptionsplan 2012 und das zu dessen Bedienung geschaffene Bedingte Kapital 2013 aufzuheben. Im Hinblick auf die derzeit schwierige wirtschaftliche Entwicklung haben sämtliche Berechtigten im März 2014 auf die ihnen unter dem Aktienoptionsplan 2012 gewährten Aktienoptionen verzichtet. Der Aktienoptionsplan 2012 und das zu seiner Bedienung geschaffene Bedingte Kapital 2013 sind damit gegenstandslos geworden und sollen aufgehoben werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Folgendes zu beschließen: 'Der von der Hauptversammlung der Gesellschaft am 24. Juni 2013 beschlossene Aktienoptionsplan 2012 sowie das zur Bedienung des Aktienoptionsplans 2012 geschaffene Bedingte Kapital 2013 werden aufgehoben.' 8. Änderung von § 2 der Satzung der Gesellschaft: Unternehmensgegenstand Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den in der Satzung niedergelegten Unternehmensgegenstand der Gesellschaft zu erweitern. Nach dem derzeitigen § 2 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft ist Gegenstand des Unternehmens 'das Halten, Verwalten und die Veräußerung von direkten und indirekten Beteiligungen an Unternehmen und Beteiligungen aus dem Bereich des Anbaus von Bambus und anderen landwirtschaftlichen Produkten einschließlich Papier und aller damit zusammenhängender Geschäfte sowie die Erbringung von Dienstleistungen für Beteiligungsunternehmen'. Im Hinblick auf die nachhaltigen Herausforderungen im derzeitigen Bambusgeschäft der Gesellschaft hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, das Geschäftsmodell der Gesellschaft zu diversifizieren und künftig in das Immobiliengeschäft und dort insbesondere das Projektentwicklungsgeschäft einschließlich aller damit zusammenhängenden Geschäfte einzusteigen. Die Gesellschaft beabsichtigt, sich dabei zunächst auf die VR China und dort insbesondere die Fujian Provinz zu konzentrieren. Eine spätere Ausdehnung ist aber nicht ausgeschlossen. Die Immobilienprojektentwicklung bietet nach Ansicht des Vorstands nach wie vor großes Potential für die Erwirtschaftung nachhaltiger Gewinne. Die Gesellschaft unterhält gute Verbindungen mit der chinesischen Regierung und chinesischen Unternehmen. Sie ist daher ein interessanter Ansprechpartner für Entwicklungsprojekte. Unter ihrer derzeitigen Satzung darf die Gesellschaft jedoch keine derartigen Geschäfte betreiben, obwohl diese Art von Projekten attraktive Investitionsmöglichkeiten für die Gesellschaft darstellen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor, den in § 2 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft definierten Unternehmensgegenstand wie folgt anzupassen: '§ 2 Abs. 1 der Satzung wird geändert und erhält folgenden Wortlaut: Gegenstand des Unternehmens ist das Halten, Verwalten und die Veräußerung von direkten und indirekten Beteiligungen an Unternehmen und Beteiligungen aus dem Bereich des Anbaus von Bambus und anderen landwirtschaftlichen Produkten einschließlich Papier und aller damit zusammenhängender Geschäfte sowie die Erbringung von Dienstleistungen für Beteiligungsunternehmen. Die Gesellschaft ist ferner berechtigt, Immobiliengeschäfte zu tätigen sowie im Bereich der Projektentwicklung von Immobilien tätig zu werden, jeweils im Inland und Ausland und einschließlich aller damit zusammenhängenden Geschäfte, insbesondere der Akquise, Entwicklung, Planung, Realisierung und Vermarktung (einschließlich Vermietung und Verkauf) von Immobilienprojekten.' 9. Weitere Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen sowie anderen Finanzinstrumenten gegen Bar- und/oder Sachleistungen, Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2014 und entsprechende Satzungsänderungen Vorstand und Aufsichtsrat prüfen derzeit mit Blick auf die Eigenkapitalsituation sowie den beabsichtigten Einstieg in das Immobiliengeschäft Maßnahmen zur Verbesserung der Eigenkapitalbasis und allgemein zur Verbesserung der Finanzierungsstruktur der Gesellschaft. Eine Option in diesem Zusammenhang ist die Begebung einer Wandelschuldverschreibung. Die derzeitige Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen und das zu deren Bedienung zur Verfügung stehende Bedingte Kapital 2011 sind jedoch auf einen anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 4.627.500,00 beschränkt. Um im Falle der Begebung einer Wandelschuldverschreibung ein größeres Volumen zu ermöglichen, schlagen Vorstand und Aufsichtsrat deshalb vor, eine weitere Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel und/oder Optionsschuldverschreibungen sowie von anderen Finanzinstrumenten und ein weiteres Bedingtes Kapital 2014 zu deren Bedienung zu beschließen, die im Wesentlichen den bestehenden Ermächtigungen entsprechen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Folgendes zu beschließen: 'a) Ermächtigung zur Ausgabe von Finanzinstrumenten und Ausschluss des Bezugsrechts Ermächtigung zur Ausgabe von Finanzinstrumenten Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 19. Juni 2019 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals auf den Inhaber und/oder den Namen lautende (i) Wandelschuldverschreibungen und/oder (ii) Optionsschuldverschreibungen und/oder (iii) Wandelgenussrechte und/oder (iv) Optionsgenussrechte und/oder (v) Genussrechte und/oder (vi) Gewinnschuldverschreibungen (nachstehend (i) bis (iv) gemeinsam 'Finanzinstrumente' und (i) bis (vi) gemeinsam 'Instrumente') (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 100.000.000,00 mit einer Laufzeit von längstens 15 Jahren zu begeben und den Inhabern bzw. Gläubigern von Finanzinstrumenten Wandlungs- bzw. Optionsrechte auf bis zu 3.085.000 neue auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von bis zu insgesamt EUR 3.085.000,00 nach näherer Maßgabe der Wandel- bzw. Optionsanleihebedingungen bzw. der Wandelgenuss- bzw. Optionsgenussrechtsbedingungen zu gewähren. Die Ausgabe der Instrumente kann gegen Bar- und/oder Sachleistungen erfolgen. Die Instrumente können außer in Euro auch - unter Begrenzung auf den entsprechenden Euro-Gegenwert - in der gesetzlichen Währung eines OECD-Landes begeben werden. Sie können auch durch Gesellschaften begeben werden, an denen die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar eine Mehrheitsbeteiligung hält. In diesem Fall wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats für die Gesellschaft die Garantie für die Instrumente zu übernehmen und den Inhabern bzw. Gläubigern von Finanzinstrumenten Wandlungsrechte bzw. Optionsrechte auf neue auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren. Die Instrumente werden in jeweils unter sich gleichberechtigte Teilschuldverschreibungen bzw. Teilgenussrechte eingeteilt. Die Ausgabe der Instrumente kann auch gegen Sachleistungen erfolgen, sofern der Wert der entsprechenden Sacheinlagen zumindest dem Ausgabepreis der jeweils ausgegebenen Instrumente entspricht und dieser den nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert der Schuldverschreibungen nicht wesentlich unterschreitet. Bezugsrecht und Ausschluss des Bezugsrechts Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht auf den Bezug der Instrumente zu. Die Instrumente können auch von einem Bankenkonsortium mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten. Die Gesellschaft muss das Bezugsrecht der Aktionäre auch dann sicherstellen, wenn die Instrumente durch eine Gesellschaft begeben werden, an denen die Gesellschaft eine direkte oder indirekte Mehrheitsbeteiligung hält. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre der Gesellschaft auf die Instrumente ganz oder teilweise auszuschließen, - zum Ausgleich von Spitzenbeträgen; - wenn die Instrumente im Zusammenhang mit dem Erwerb von Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder Unternehmensteilen oder zum Zweck der Gewinnung sonstiger Sacheinlagen ausgegeben werden. Hinsichtlich von Teilschuldverschreibungen bzw. Teilgenussrechten mit einem Wandlungs- bzw. Optionsrecht bzw. einer Wandlungspflicht auf Aktien besteht diese Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss jedoch nur in Höhe eines anteiligen Betrages der auszugebenden Aktien am Grundkapital, der insgesamt 20 % des Grundkapitals nicht übersteigt. Diese prozentuale Höchstgrenze vermindert sich um den anteiligen Betrag des Grundkapitals, der auf Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund anderer Ermächtigungen unter Ausschluss des Bezugsrechts gegen Sacheinlagen ausgegeben wurden; - soweit es erforderlich ist, um den Inhabern bzw. Gläubigern von dann ausstehenden Optionsrechten, Wandelschuldverschreibungen und Wandelgenussrechten ein Bezugsrecht auf entsprechende Instrumente in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Wandlungs- bzw. Optionsrechts bzw. nach Erfüllung der Wandlungspflicht zustehen würde; - sofern Finanzinstrumente gegen bar ausgegeben werden und der Ausgabepreis den nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert der Teilschuldverschreibungen bzw. Teilgenussrechte nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss besteht jedoch nur für Teilschuldverschreibungen bzw. Teilgenussrechte mit einem Wandlungs- bzw. Optionsrecht bzw. einer Wandlungspflicht auf Aktien, auf die ein anteiliger Betrag des Grundkapitals von insgesamt nicht mehr als 10 % des Grundkapitals entfällt, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung; für die Frage des Ausnutzens der 10 %-Grenze ist der Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund anderer Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu berücksichtigen. Wandlungsrechte, Umtauschverhältnis, Barausgleich Im Fall der Ausgabe von auf den Inhaber lautenden Wandelschuldverschreibungen bzw. Wandelgenussrechten erhalten die Inhaber - ansonsten die Gläubiger - der Teilschuldverschreibungen bzw. Teilgenussrechte das Recht, ihre Teilschuldverschreibungen bzw. -genussrechte nach näherer Maßgabe der Wandelanleihe- bzw. Wandelgenussrechtsbedingungen in neue auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft umzutauschen. Das Umtauschverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrags einer Teilschuldverschreibung bzw. eines Teilgenussrechts durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine auf den Inhaber lautende Stückaktie der Gesellschaft. Das Umtauschverhältnis kann sich auch durch Division des unter dem Nominalbetrag liegenden Ausgabebetrages einer Teilschuldverschreibung bzw. eines Teilgenussrechts durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine neue Aktie der Gesellschaft ergeben. Es kann vorgesehen werden, dass das Umtauschverhältnis variabel und der Wandlungspreis innerhalb einer festzulegenden Bandbreite in Abhängigkeit von der Entwicklung des Aktienkurses während der Laufzeit oder während eines bestimmten Zeitraums innerhalb der Laufzeit festgesetzt wird. Das Umtauschverhältnis kann in jedem Fall auf eine ganze Zahl auf- oder abgerundet werden; ferner kann eine in bar zu leistende Zuzahlung festgelegt werden. Im Übrigen kann vorgesehen werden, dass Spitzen zusammengelegt und/oder in Geld ausgeglichen werden. Der anteilige Betrag am Grundkapital der bei Wandlung auszugebenden Aktien darf den Nennbetrag der Teilschuldverschreibung bzw. des Teilgenussrechts nicht übersteigen; §§ 9 Abs. 1 und 199 Abs. 2 AktG bleiben unberührt. Im Falle der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen bzw. Optionsgenussrechten werden jeder Teilschuldverschreibung bzw. jedem Teilgenussrecht ein oder mehrere Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber bzw. Gläubiger nach näherer Maßgabe der vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegenden Optionsbedingungen zum Bezug von neuen Aktien der Gesellschaft berechtigen. Der anteilige Betrag am Grundkapital der je Teilschuldverschreibung bzw. Teilgenussrecht zu beziehenden Aktien darf den Nennbetrag der Optionsschuldverschreibungen bzw. Optionsgenussrechte nicht übersteigen. §§ 9 Abs. 1 und 199 Abs. 2 AktG bleiben unberührt. Die Laufzeit der Optionsrechte darf höchstens 15 Jahre betragen. Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch solche auf den Inhaber bzw. Gläubiger lautende Wandelschuldverschreibungen bzw. Wandelgenussrechte begeben, bei denen die Inhaber bzw. Gläubiger der Wandelschuldverschreibungen bzw. Wandelgenussrechte nach näherer Maßgabe der Wandelanleihebedingungen bzw. Wandelgenussrechtsbedingungen während des Wandlungszeitraums oder am Ende des Wandlungszeitraums verpflichtet sind, die Wandelschuldverschreibungen bzw. Wandelgenussrechte in neue Aktien der Gesellschaft umzutauschen. Schließlich können die Wandelanleihe- bzw. Wandelgenussrechtsbedingungen vorsehen, dass im Falle der Wandlung die Gesellschaft den Wandlungsberechtigten nicht Aktien der Gesellschaft gewährt, sondern den Gegenwert in Geld zahlt, der nach näherer Maßgabe der Wandelanleihe- bzw. Wandelgenussrechtsbedingungen dem nicht gewichteten durchschnittlichen Schlusskurs der Aktien der Gesellschaft in der Schlussauktion im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten 20 Handelstage vor Erklärung der Wandlung entspricht. Die Wandelanleihe- bzw. Wandelgenussrechtsbedingungen können ferner vorsehen, dass die Wandelschuldverschreibungen bzw. Wandelgenussrechte statt in neue Aktien aus bedingtem Kapital in bereits existierende Aktien der Gesellschaft gewandelt werden können bzw. die Optionsrechte durch Lieferung solcher Aktien erfüllt werden können. Mindestwandlungs- bzw. Mindestoptionspreis Der jeweils festzusetzende Wandlungs- bzw. Optionspreis für eine Aktie der Gesellschaft muss auch bei einem variablen Umtauschverhältnis bzw. einem variablen Wandlungs- bzw. Optionspreis entweder (a) mindestens 80 % des nicht gewichteten durchschnittlichen Schlussauktionspreises der Aktien der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) (i) an den zehn Handelstagen vor dem Tag der Beschlussfassung durch den Vorstand über die Begebung der Finanzinstrumente oder (ii) an den fünf Handelstagen unmittelbar vor der öffentlichen Bekanntgabe eines Angebots zur Zeichnung von Finanzinstrumenten oder (iii) an den fünf Handelstagen unmittelbar vor der Abgabe der Annahmeerklärung durch die Gesellschaft nach einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Zeichnungsangeboten betragen oder (b) mindestens 80 % des nicht gewichteten durchschnittlichen Schlussauktionspreises der Aktien der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) während der Tage, an denen die Bezugsrechte auf die Finanzinstrumente an der Wertpapierbörse Frankfurt am Main gehandelt werden, mit Ausnahme der beiden letzten Handelstage des Bezugsrechtshandels, entsprechen. Verwässerungsschutz Der Wandlungs- bzw. Optionspreis kann unbeschadet der §§ 9 Abs. 1 und 199 Abs. 2 AktG aufgrund einer Verwässerungsschutzklausel nach näherer Bestimmung der Wandel- bzw. Optionsanleihebedingungen bzw. Wandelgenuss- oder Optionsgenussrechtsbedingungen durch Zahlung eines entsprechenden Betrags in Geld bei Ausübung des Wandlungs- bzw. Optionsrechts oder Erfüllung einer Wandlungspflicht bzw. durch Herabsetzung der Zuzahlung ermäßigt werden, wenn die Gesellschaft während der Wandlungs- oder Optionsfrist unter Einräumung eines Bezugsrechts für ihre Aktionäre das Grundkapital erhöht oder weitere Wandel- oder Optionsanleihen bzw. Wandel- oder Optionsgenussrechte begibt oder garantiert, bzw. sonstige Optionsrechte gewährt und den Inhabern bzw. Gläubigern von Wandlungs- oder Optionsrechten kein Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt wird, wie es ihnen nach Ausübung des Wandlungs- oder Optionsrechts bzw. der Erfüllung der Wandlungspflicht zustehen würde. Statt einer Zahlung in bar bzw. einer Herabsetzung der Zuzahlung kann auch - soweit möglich - das Umtauschverhältnis durch Division mit dem ermäßigten Wandlungspreis/Optionspreis angepasst werden. Die Wandel- bzw. Optionsanleihebedingungen bzw. Wandel- oder Optionsgenussrechtsbedingungen können darüber hinaus für den Fall der Kapitalherabsetzung, eines Aktiensplitts oder einer Sonderdividende sowie sonstiger Maßnahmen, die zu einer Verwässerung des Werts der Wandlungs- bzw. Optionsrechte führen können, eine Anpassung der Wandlungs- bzw. Optionsrechte vorsehen; §§ 9 Abs. 1 und 199 AktG sind zu beachten. Weitere Bedingungen Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Instrumente insbesondere Zinssatz, Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung, Wandlungs- bzw. Optionspreis und den Wandlungs- bzw. Optionszeitraum festzusetzen bzw. im Einvernehmen mit den Organen der die Instrumente begebenden Beteiligungsgesellschaften festzulegen. b) Schaffung eines Bedingten Kapitals 2014 Das Grundkapital wird um bis zu EUR 3.085.000,00 durch Ausgabe von bis zu 3.085.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien bedingt erhöht ('Bedingtes Kapital 2014'). Die bedingte Kapitalerhöhung dient ausschließlich der Gewährung von Aktienbezugsrechten an die Inhaber bzw. Gläubiger von Finanz-instrumenten, die gemäß der vorstehenden Ermächtigung unter Tagesordnungspunkt 9 lit. a) bis zum 19. Juni 2019 von der Gesellschaft begeben werden. Die bedingte Kapitalerhöhung dient nach Maßgabe der Wandelanleihebedingungen bzw. Wandelgenussrechtsbedingungen auch der Ausgabe von Aktien an Inhaber bzw. Gläubiger von Wandelschuldverschreibungen bzw. Wandelgenussrechten, die mit Wandlungspflichten ausgestattet sind. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem gemäß Tagesordnungspunkt 9 lit. a) jeweils festzulegenden Wandlungs- bzw. Optionspreis. Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, wie von diesen Rechten aus Finanzinstrumenten Gebrauch gemacht wird oder wie die zur Wandlung verpflichteten Inhaber bzw. Gläubiger ihre Pflicht zur Wandlung erfüllen und soweit nicht eigene oder in sonstiger Weise geschaffene Aktien zur Bedienung dieser Rechte bzw. Pflichten zur Verfügung gestellt werden. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung von Wandlungs- bzw. Optionsrechten oder durch Erfüllung von Wandlungspflichten entstehen, am Gewinn teil; abweichend hiervon kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats festlegen, dass die neuen Aktien vom Beginn des Geschäftsjahres an, für das im Zeitpunkt der Ausübung von Wandlungs- bzw. Optionsrechten oder der Erfüllung von Wandlungspflichten noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden ist, am Gewinn teilnehmen. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung einer bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. c) Satzungsänderung § 4 der Satzung wird ein neuer Absatz (6) angefügt, der wie folgt lautet: '(6) Das Grundkapital ist um bis zu EUR 3.085.000,00 durch Ausgabe von bis zu 3.085.000 auf den Inhaber lautende Aktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) im anteiligen Betrag des Grundkapitals von jeweils EUR 1,00 bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2014). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie - die Inhaber bzw. Gläubiger von Wandlungsrechten oder Optionsscheinen, die den von der Gesellschaft oder deren unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 20. Juni 2014 bis zum 19. Juni 2019 auszugebenden Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen bzw. Wandel- oder Optionsgenussrechten beigefügt sind, von ihren Wandlungs- bzw. Optionsrechten Gebrauch machen, oder - die zur Wandlung verpflichteten Inhaber bzw. Gläubiger der von der Gesellschaft oder deren unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 20. Juni 2014 bis zum 19. Juni 2019 auszugebenden Wandelschuldverschreibungen bzw. Wandelgenussrechten ihre Pflicht zur Wandlung erfüllen. Die bedingte Kapitalerhöhung wird ferner nur insoweit durchgeführt, soweit nicht eigene oder in sonstiger Weise geschaffene Aktien zur Bedienung dieser Rechte bzw. Pflichten zur Verfügung gestellt werden. Die neuen Aktien nehmen von dem Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung von Wandlungs- bzw. Optionsrechten oder durch Erfüllung von Wandlungspflichten entstehen, am Gewinn teil; abweichend hiervon kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats festlegen, dass die neuen Aktien vom Beginn des Geschäftsjahres an, für das im Zeitpunkt der Ausübung von Wandlungs- bzw. Optionsrechten oder der Erfüllung von Wandlungspflichten noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden ist, am Gewinn teilnehmen.' d) Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung von § 4 Absatz (6) der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Bedingten Kapitals 2014 anzupassen sowie alle sonstigen damit im Zusammenhang stehenden Änderungen der Satzung vorzunehmen, die nur die Fassung betreffen.' Bericht des Vorstands gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 9 Zweck der Ermächtigung Vorstand und Aufsichtsrat prüfen derzeit mit Blick auf die Eigenkapitalsituation sowie den beabsichtigten Einstieg in das Immobiliengeschäft Maßnahmen zur Verbesserung der Eigenkapitalbasis und allgemein zur Verbesserung der Finanzierungsstruktur der Gesellschaft. Eine Option in diesem Zusammenhang ist die Begebung einer Wandelschuldverschreibung. Die derzeitige Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen und das zu deren Bedienung zur Verfügung stehende Bedingte Kapital 2011 sind jedoch auf einen anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 4.627.500,00 beschränkt. Um im Falle der Begebung einer Wandelschuldverschreibung ein größeres Volumen zu ermöglichen, sollen eine weitere Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel und/oder Optionsschuldverschreibungen sowie von anderen Finanzinstrumenten und ein weiteres Bedingtes Kapital 2014 zu deren Bedienung beschlossen werden, die im Wesentlichen den bestehenden Ermächtigungen entsprechen. Zudem versetzt die Ermächtigung zur Emission von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen sowie von Wandel- und/oder Optionsgenussrechten die Gesellschaft allgemein in die Lage, Kapital auch durch Ausgabe von Schuldverschreibungen zu beschaffen, die mit Options- oder Wandlungsrechten auf Aktien der Gesellschaft ausgestattet sind. Gleichzeitig soll es auch möglich sein, Wandelschuldverschreibungen zu begeben, die mit einer Wandlungspflicht ausgestattet sind. Daneben soll die Gesellschaft zur Finanzierung auch Genussrechte und Gewinnschuldverschreibungen ausgeben dürfen. In Zeiten, in denen herkömmliche Formen der Finanzierung wie zum Beispiel die Finanzierung über Bankkredite teilweise nur schwer oder zu hohen Finanzierungskosten zugänglich sein können und der Ausblick für den Finanzsektor unsicher ist, stellt die Ermächtigung zur Emission der genannten Instrumente eine alternative Finanzierungsmöglichkeit dar und erhält der Gesellschaft damit die erforderliche Finanzierungsflexibilität. Bezugsrecht und Ausschluss des Bezugsrechts Bei der Ausgabe der Instrumente steht den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Das Bezugsrecht der Aktionäre ist auch sichergestellt, wenn die Instrumente von einem oder mehreren Finanzinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Zur optimalen Nutzung der Ermächtigung im Interesse der Gesellschaft soll der Vorstand jedoch auch ermächtigt werden, in bestimmten Fällen mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf die Instrumente auszuschließen. Die vorgeschlagenen Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss liegen im Interesse der Gesellschaft; sie sind erforderlich, geeignet und angemessen. Der Vorstand wird zunächst ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre für sich aufgrund des Bezugsverhältnisses der Instrumente ergebende Spitzenbeträge auszuschließen. Die Möglichkeit des Ausschlusses des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ermöglicht die Ausgabe von Instrumenten unter Wahrung eines praktikablen Bezugsverhältnisses und erleichtert damit die Abwicklung des Bezugsrechts der Aktionäre. Ferner soll das Bezugsrecht auf Instrumente ausgeschlossen werden können, damit die Gesellschaft die Möglichkeit hat, durch Ausgabe von Instrumenten liquiditätsschonend Unternehmen, Teile von Unternehmen oder Beteiligungen hieran oder sonstige sacheinlagefähige Vermögensgegenstände zu erwerben sowie strategische und sonstige Investoren zu gewinnen. Die Gesellschaft muss im Unternehmens- und Aktionärsinteresse im Einzelfall in der Lage sein, den Erwerb eines Unternehmens, den Teil eines Unternehmens oder einer Beteiligung oder sonstiger Vermögensgegenstände sowie die Gewinnung eines Investors schnell umzusetzen. Dies lässt sich häufig nur dann realisieren, wenn die Gesellschaft als Gegenleistung Instrumente auf Aktien der Gesellschaft anbieten kann. Um solche Möglichkeiten ausnutzen zu können, muss die Gesellschaft in der Lage sein, schnell Instrumente auf Aktien der Gesellschaft als Gegenleistung anbieten zu können. Die vorgeschlagene Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss soll der Gesellschaft deshalb die notwendige Handlungsfähigkeit geben, um sich bietende Gelegenheiten für derartige Transaktionen schnell und flexibel ausnutzen zu können. Ein Bezugsrechtsausschluss würde zwar im Falle der Ausgabe der Aktien zu einer Verringerung der verhältnismäßigen Beteiligungsquote und des verhältnismäßigen Stimmrechtsanteils der bisherigen Aktionäre führen. Bei Gewährung eines Bezugsrechts an die Aktionäre könnte aber der eigentliche Zweck, schnell und flexibel agieren zu können, nicht erreicht werden, weil die Ausgabe oder Gewährung der für die Transaktion erforderlichen Anzahl von Aktien nicht sichergestellt werden könnte. Der Bezugsrechtsausschluss ist für Teilschuldverschreibungen bzw. Teilgenussrechte mit einem Wandlungs- bzw. Optionsrecht bzw. einer Wandlungspflicht auf Aktien der Höhe nach beschränkt auf Aktien, auf die ein anteiliger Betrag des Grundkapitals von insgesamt nicht mehr als 20 % des Grundkapitals entfällt. Diese prozentuale Höchstgrenze vermindert sich um den anteiligen Betrag des Grundkapitals, der auf Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund anderer Ermächtigungen unter Ausschluss des Bezugsrechts gegen Sacheinlagen ausgegeben wurden. Schließlich dürfen Vorstand und Aufsichtsrat nach den gesetzlichen Vorgaben nur dann Gebrauch von dieser Möglichkeit machen, wenn es im Interesse des Unternehmens ist. Konkrete Erwerbsvorhaben, um von der eingeräumten Ermächtigung Gebrauch zu machen, bestehen derzeit nicht. Sollten sich Möglichkeiten zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen oder sonstigen sacheinlagefähigen Vermögensgegenständen ergeben, wird der Vorstand sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Ausgabe von Instrumenten unter Ausschluss des Bezugsrechts zu diesem Zweck Gebrauch machen wird. Er wird von einer solchen Möglichkeit nur dann Gebrauch machen, wenn die Umsetzung einer solchen Transaktion, insbesondere die Ausgabe von Instrumenten unter Ausschluss des Bezugsrechts, im wohl verstandenen Unternehmensinteresse liegt. Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, wird auch der Aufsichtsrat die erforderliche Zustimmung erteilen. Die Ermächtigung ermöglicht ferner den Ausschluss des Bezugsrechts, soweit es erforderlich ist, um den Inhabern bzw. Gläubigern von Options- und Wandlungsrechten bzw. von mit Wandlungspflichten ausgestatteten Schuldverschreibungen ein Bezugsrecht auf Aktien der Asian Bamboo AG in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung der Wandlungspflichten zustehen würde. Wesentlicher Zweck dieser Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts ist die Gewährung eines Verwässerungsschutzes an die Inhaber bzw. Gläubiger der von der Gesellschaft dann ausgegebenen Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibungen oder Wandel- bzw. Optionsgenussrechte. Den Inhabern bzw. Gläubigern der von der Gesellschaft oder einer Beteiligungsgesellschaft zu begebenden Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibungen sowie Wandel- bzw. Optionsgenussrechte wird üblicherweise ein Verwässerungsschutz gewährt, wenn die Gesellschaft während der Wandlungs- bzw. Optionsfrist unter Einräumung eines Bezugsrechts an ihre Aktionäre das Grundkapital erhöht oder das Grundkapital aus Gesellschaftsmitteln erhöht oder weitere Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibungen oder Wandel- bzw. Optionsgenussrechte begibt bzw. sonstige Optionsrechte gewährt. In der Kapitalmarktpraxis wird der Verwässerungsschutz entweder durch Anpassung der Wandel- oder Optionsbedingungen (Zahlung eines Ausgleichsbetrags in bar, Herabsetzung eines etwaigen Zuzahlungsbetrags bzw. Anpassung des Umtauschverhältnisses) oder durch die Einräumung eines Bezugsrechts auf die neuen Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibungen oder Wandel- bzw. Optionsgenussrechte gewährt. Welche der beiden Möglichkeiten angebracht ist, entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats zeitnah vor Ausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe weiterer Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibungen oder Wandel- bzw. Optionsgenussrechte. Um nicht von vornherein auf die erste Alternative (Zahlung eines Ausgleichsbetrags in bar, Herabsetzung eines etwaigen Zuzahlungsbetrags bzw. Anpassung des Umtauschverhältnisses) beschränkt zu sein, soll der Vorstand ermächtigt werden, das Bezugsrecht der Aktionäre auf die neuen Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibungen oder Wandel- bzw. Optionsgenussrechte mit Zustimmung des Aufsichtsrats insoweit auszuschließen, wie es erforderlich ist, um Inhabern von bereits ausgegebenen Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibungen oder Wandel- bzw. Optionsgenussrechten in dem Umfang ein Bezugsrecht einzuräumen, wie es ihnen zustünde, wenn sie von ihrem Umtausch- oder Optionsrecht vor der Ausgabe der neuen Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibungen oder Wandel- bzw. Optionsgenussrechten Gebrauch gemacht hätten. Die unter Ausschluss des Bezugsrechts an Inhaber von Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibungen oder Wandel- bzw. Optionsgenussrechten auszugebenden neuen Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibungen oder Wandel- bzw. Optionsgenussrechten werden an diese Personen jeweils zu denselben Konditionen ausgegeben, wie sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug angeboten werden. Das Bezugsrecht kann ferner vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats ausgeschlossen werden, soweit die jeweilige Ausgabe der Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibungen oder der Wandel- bzw. Optionsgenussrechte gegen bar zu einem Kurs erfolgt, der ihren theoretischen Marktwert nicht wesentlich unterschreitet. Durch diesen Ausschluss des Bezugsrechts erhält die Gesellschaft die Möglichkeit, günstige Börsensituationen auch kurzfristig wahrzunehmen und die Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibungen oder Wandel- bzw. Optionsgenussrechte im Rahmen einer Privatplatzierung oder eines öffentlichen Angebots zu begeben. Durch die Modalitäten dieses Bezugsrechtsausschlusses werden die Interessen der Aktionäre gewahrt. Das Volumen der auf die unter Ausschluss des Bezugsrechts begebenen Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibungen sowie Wandel- bzw. Optionsgenussrechte durch Ausübung des Wandlungs- bzw. Optionsrechts zu beziehenden Aktien ist auf 10 % des derzeitigen Grundkapitals der Gesellschaft beschränkt. Auf diese Gesamtzahl werden diejenigen eigenen Aktien sowie diejenigen Aktien aus genehmigtem Kapital, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechtes gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert oder ausgegeben werden, angerechnet. Dadurch sind die Aktionäre vor einer Verwässerung ihrer Beteiligungsquote geschützt. Vor einer wirtschaftlichen Verwässerung ihrer Beteiligung sind die Aktionäre dadurch geschützt, dass die Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibungen sowie Wandel- bzw. Optionsgenussrechte zu einem Preis ausgegeben werden müssen, der ihren theoretischen Marktwert nicht wesentlich unterschreitet. Um diese Anforderung einzuhalten, wird der Vorstand den Marktwert der Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibungen sowie der Wandel- bzw. Optionsgenussrechte sorgfältig, ggf. unter Einschaltung einer Investmentbank, ermitteln. Aufgrund der in der Ermächtigung vorgesehenen Festlegung eines nicht wesentlich unter dem rechnerischen Marktwert liegenden Ausgabepreises tendiert der Wert des (ausgeschlossenen) Bezugsrechts gegen Null, d.h. den Aktionären entsteht kein wirtschaftlicher Nachteil durch einen Bezugsrechtsausschluss, zumal sie ihre quotale Beteiligung durch Zukauf von Aktien an der Börse aufrecht erhalten können. Mindestwandlungs- oder -optionspreis und weitere Bedingungen In allen Fällen, d.h. auch dort, wo ein variables Umtauschverhältnis oder ein variabler Wandlungs- oder Optionspreis gilt, muss der Wandlungs- bzw. Optionspreis je Aktie mindestens 80 % des nicht gewichteten durchschnittlichen Börsenkurses der Aktien der Gesellschaft in der Xetra-Schlussauktion (oder eines vergleichbaren Nachfolgesystems) für bestimmte Referenzzeiträume betragen. Ein derartiger Mindestpreis dient zum einen dem Schutz der bisherigen Aktionäre, gibt dem Vorstand aber gleichzeitig die notwendige Flexibilität bei der Festsetzung des Options- oder Wandlungspreises. Die weiteren Einzelheiten etwaig zu begebender Instrumente werden vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats und im Einklang mit dem Beschlussvorschlag festgelegt. Bedingtes Kapital Die vorgeschlagene bedingte Erhöhung des Grundkapitals (Bedingtes Kapital 2014) versetzt die Gesellschaft schließlich in die Lage, die zur Begebung der Instrumente erforderlichen Aktien zu schaffen. Daneben können die Instrumente auch mit eigenen Aktien oder aus dem genehmigten Kapital geschaffenen Aktien bedient werden. 10. Aufsichtsratswahlen Die Aufsichtsratsmitglieder der Gesellschaft wurden durch die Hauptversammlung der Gesellschaft vom 17. Juni 2011 jeweils mit Wirkung bis zum Ablauf der diesjährigen Hauptversammlung zu Mitgliedern des Aufsichtsrats gewählt. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft ist daher insgesamt neu zu wählen. Der Aufsichtsrat schlägt die amtierenden Mitglieder zur Wiederwahl für eine weitere Amtszeit vor. Herr Hans-Joachim Zwarg, der seit nunmehr sieben Jahren als Vorsitzender des Aufsichtsrats fungiert und der Gesellschaft große Dienste erwiesen hat, hat der Gesellschaft mitgeteilt, in absehbarer Zeit in den wohlverdienten Ruhestand gehen zu wollen. Er soll daher zunächst nur für ein weiteres Jahr zum Mitglied des Aufsichtsrats gewählt werden. Herr Pan Chaoran soll ebenfalls nur für ein Jahr wiedergewählt werden. Gemäß §§ 95, 96 Abs. 1 AktG und § 12 Abs. 1 der Satzung besteht der Aufsichtsrat der Gesellschaft aus drei Mitgliedern der Aktionäre, die durch die Hauptversammlung gewählt werden. Die Hauptversammlung ist nicht an Wahlvorschläge gebunden. Der Aufsichtsrat schlägt vor, Folgendes zu beschließen: 'a) Herr Hans-Joachim Zwarg, selbständiger Unternehmensberater, wohnhaft in Sierksdorf, wird für eine weitere Amtszeit zum Mitglied des Aufsichtsrats gewählt, die mit Beendigung dieser Hauptversammlung beginnt und mit Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 beschließt, endet. b) Herr Christopher John McAuliffe, Kaufmann und Direktor der Sprint Capital Partners, Hong Kong, wohnhaft in Hong Kong, wird für eine weitere Amtszeit zum Mitglied des Aufsichtsrats gewählt, die mit Beendigung dieser Hauptversammlung beginnt und mit Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018 beschließt, endet. c) Herr Chaoran Pan, Verwaltungsdirektor der Fujian and Taiwan Food Technology Association und der Fujian Food Science and Technology Association, wohnhaft in Fuzhou, Volksrepublik China, wird für eine weitere Amtszeit zum Mitglied des Aufsichtsrats gewählt, die mit Beendigung dieser Hauptversammlung beginnt und mit Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 beschließt, endet.' Ergänzende Informationen Die Wahlen sollen als Einzelwahlen durchgeführt werden. Der Aufsichtsrat beabsichtigt, Herrn Hans-Joachim Zwarg zur Wahl als Vorsitzender des Aufsichtsrats vorzuschlagen. Keiner der zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten ist (i) Mitglied in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder (ii) Mitglied in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen (Angaben nach § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG). Nach Einschätzung des Aufsichtsrats unterhalten die zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten keinerlei persönliche oder geschäftliche Beziehungen zum Unternehmen, den Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär, die ein objektiv urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung als maßgebend ansehen würde. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte Die Gesamtzahl der von der Gesellschaft ausgegebenen Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beläuft sich auf 15.425.000. Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung entfallen darauf 143.900 eigene Aktien, aus denen der Gesellschaft keine Stimmrechte zustehen. Teilnahme an der Hauptversammlung Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig schriftlich oder in Textform in deutscher oder englischer Sprache bei der Gesellschaft angemeldet haben und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachgewiesen haben. Zum Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist ein in Textform erstellter besonderer Nachweis des depotführenden Instituts über den Anteilsbesitz ('Nachweis') erforderlich und ausreichend. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung, mithin auf den 30. Mai 2014, 0:00 Uhr (MESZ), zu beziehen ('Nachweiszeitpunkt'). Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den auf den Nachweiszeitpunkt bezogenen Nachweis erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei im Verhältnis zur Gesellschaft ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs im Nachweiszeitpunkt, ohne dass damit eine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einherginge. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweiszeitpunkt ist für die Berechtigung ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs im Nachweiszeitpunkt maßgeblich; d.h. die Veräußerungen oder der Erwerb von Aktien nach dem Nachweiszeitpunkt haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts. Personen, die zum Nachweiszeitpunkt noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- oder stimmberechtigt, es sei denn, sie lassen sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen. Für die Dividendenberechtigung sind der Nachweis und der Nachweiszeitpunkt ohne Bedeutung. Der Nachweis muss ebenso wie die Anmeldung bei der Gesellschaft spätestens am 13. Juni 2014, 24:00 Uhr (MESZ), unter folgender Adresse eingehen: Asian Bamboo AG c/o Deutsche Bank AG Securities Production General Meetings Postfach 20 01 07 60605 Frankfurt am Main Fax: +49 (0) 69 12012-86045 E-Mail: wp.hv@db-is.com Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises bei der Gesellschaft unter oben genannter Adresse werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre - ohne das Recht zur Teilnahme an der Hauptversammlung einschränken zu wollen -, frühzeitig für die Übersendung des Nachweises und der Anmeldung an die Gesellschaft unter oben genannter Adresse Sorge zu tragen. Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigte Aktionäre, die sich rechtzeitig zur Hauptversammlung angemeldet haben, jedoch nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen können oder wollen, können ihre Stimmrechte und ihre sonstigen Aktionärsrechte unter entsprechender Vollmachterteilung durch Bevollmächtigte ausüben lassen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen - soweit nicht ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine diesen nach § 135 AktG gleichgestellte Organisation bevollmächtigt werden soll - der Textform. Ein Formular, von dem bei der Vollmachterteilung Gebrauch gemacht werden kann, wird den Aktionären zusammen mit der Eintrittskarte zur Hauptversammlung übermittelt. Darüber hinaus kann das Formular auch unter folgender Adresse kostenlos angefordert werden: Asian Bamboo AG - Vorstand - unter der Adresse: Stadthausbrücke 1-3, 20355 Hamburg oder unter der Fax-Nr.: +49 40 37644 500 oder per E-Mail: hv@asian-bamboo.de Der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft muss entweder am Tag der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten erbracht werden oder der Gesellschaft vorher unter der vorstehend genannten Adresse zugehen. In letztgenanntem Fall werden die Aktionäre zur organisatorischen Erleichterung gebeten, den Nachweis möglichst zum Ablauf des 18. Juni 2014, 24:00 Uhr (MESZ) an die vorstehend genannte Adresse zu übermitteln. Wenn ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der nach § 135 AktG diesen gleichgestellte Organisation bevollmächtigt werden soll, besteht - in Ausnahme zu vorstehendem Grundsatz - ein Textformerfordernis weder nach dem Gesetz noch nach der Satzung der Gesellschaft. Wir weisen jedoch darauf hin, dass in diesen Fällen die Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder die diesen gleichgestellten Organisationen, die bevollmächtigt werden sollen, möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangen, weil sie gemäß § 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen. Aktionäre, die ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 135 AktG dieser gleichgestellten Organisation bevollmächtigen möchten, sollten sich deshalb rechtzeitig mit dieser über ein mögliches Formerfordernis für die Vollmacht abstimmen. Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären als Service an, einen von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die Gesellschaft hat Herrn Jörn Schmidt, Hamburg, als weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter benannt. Der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter übt das Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage der vom Aktionär erteilten Weisungen aus. Die Erteilung der Vollmacht an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, ihr Widerruf und die Erteilung von Weisungen bedürfen der Textform. Ein Formular, von dem bei der Vollmacht- und Weisungserteilung Gebrauch gemacht werden kann, wird mit der Eintrittskarte zugesandt und unabhängig davon auf Verlangen jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos übermittelt. Das Verlangen ist zu richten an: Asian Bamboo AG - Vorstand - unter der Adresse: Stadthausbrücke 1-3, 20355 Hamburg oder unter der Fax-Nr.: +49 40 37644 500 oder per E-Mail: hv@asian-bamboo.de Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung bevollmächtigen möchten, werden zur organisatorischen Erleichterung gebeten, die Vollmacht nebst Weisungen bis spätestens zum Ablauf des 18. Juni 2014, 24:00 Uhr (MESZ) an die vorstehend genannte Adresse zu übermitteln. Der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter ist verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Er kann Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen ausüben. Ohne ausdrückliche Weisungen wird sich der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter der Stimme zum betreffenden Abstimmungspunkt enthalten. Der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter nimmt keine Vollmachten oder Weisungen zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des Frage- oder Rederechts oder zur Stellung von Anträgen entgegen. Anforderung von Unterlagen zur Hauptversammlung Unterlagen zur Hauptversammlung, insbe |
Sender : | Homepage |