Zurück
Ihre gewählte Nachricht :
Datum : 14.05.2014

Titel :
DGAP-HV: SENATOR Entertainment AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 23.06.2014 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Meldung : SENATOR Entertainment AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 14.05.2014 15:38 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. --------------------------------------------------------------------------- Berlin WKN: A0BVUC ISIN: DE 000 A0BVUC6 Wir laden unsere Aktionäre zu der ordentlichen Hauptversammlung unserer Gesellschaft am Montag, den 23. Juni 2014, 10:00 Uhr, in das Palisa.de GmbH Tagungs- und Veranstaltungszentrum, Palisadenstraße 48, 10243 Berlin ein. I. Tagesordnung 1. Bericht des Vorstands über den Stand der Sanierung Zu diesem Punkt der Tagesordnung ist keine Beschlussfassung der Hauptversammlung vorgesehen. 2. Anzeige des Vorstands über den Verlust der Hälfte des Grundkapitals gemäß § 92 Abs. 1 AktG Der Vorstand der Gesellschaft zeigt der Hauptversammlung an, dass bei der Gesellschaft ein Verlust in Höhe der Hälfte des Grundkapitals eingetreten ist. Zu diesem Punkt der Tagesordnung ist von der Verwaltung keine Beschlussfassung der Hauptversammlung vorgesehen, da er sich entsprechend der gesetzlichen Regelungen auf die Anzeige des Vorstands über den Verlust der Hälfte des Grundkapitals gemäß § 92 Abs. 1 AktG beschränkt. 3. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der SENATOR Entertainment AG zum 31. Dezember 2013 und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2013, des für die SENATOR Entertainment AG und den Konzern zusammengefassten Lageberichts einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 und Abs. 5, § 315 Abs. 2 Nr. 5, Abs. 4 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu diesem Punkt der Tagesordnung keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den Jahres- und den Konzernabschluss bereits gebilligt hat und der Jahresabschluss damit festgestellt ist. Die gesetzlichen Bestimmungen sehen zu den genannten Unterlagen keine weitere Beschlussfassung durch die Hauptversammlung vor. Die genannten Unterlagen werden vom Vorstand und, soweit es um den Bericht des Aufsichtsrats geht, vom Aufsichtsrat in der Hauptversammlung erläutert werden. II. Unterlagen Vom Zeitpunkt der Einberufung an werden auf der Internetseite der SENATOR Entertainment AG unter http://www.senator.de unter der Rubrik Hauptversammlung 2014 folgende Unterlagen zugänglich sein: - der festgestellte Jahresabschluss der SENATOR Entertainment AG zum 31. Dezember 2013; - der gebilligte Konzernabschluss für den SENATOR-Konzern zum 31. Dezember 2013; - der zusammengefasste Lagebericht für die SENATOR Entertainment AG und den Konzern einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 und Abs. 5, § 315 Abs. 4 HGB für das Geschäftsjahr 2013; - der Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013. Die vorgenannten Unterlagen werden auch während der Dauer der Hauptversammlung zugänglich gemacht und während der üblichen Geschäftszeiten in den Geschäftsräumen der SENATOR Entertainment AG (Schönhauser Allee 53, 10437 Berlin) ausgelegt. III. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 29.945.424,00 und ist eingeteilt in 29.945.424 auf den Inhaber lautende Stückaktien. Jede Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 9.659 eigene Aktien. IV. Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts einschließlich Nachweisstichtag nach § 123 Abs. 3 Satz 3 AktG und dessen Bedeutung Zur Teilnahme an der Hauptversammlung - in Person oder durch Bevollmächtigte - und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei der Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Adresse angemeldet und ihre Berechtigung nachgewiesen haben: SENATOR Entertainment AG c/o Haubrok Corporate Events GmbH Landshuter Allee 10 80637 München Deutschland Telefax: +49 (0) 89 / 210 27 289 E-Mail: meldedaten@haubrok-ce.de Der Nachweis ihrer Berechtigung erfolgt durch Vorlage eines von ihrer Depotbank erstellten besonderen Nachweises des Anteilsbesitzes. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den 2. Juni 2014, 00:00 Uhr (MESZ), beziehen (Nachweisstichtag) und in Textform erfolgen. Die Anmeldung und der Nachweis müssen in deutscher oder englischer Sprache erfolgen. Anmeldung und Nachweis müssen der Gesellschaft spätestens bis zum 16. Juni 2014, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen. Als Aktionär gilt im Verhältnis zur Gesellschaft für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Teilnahmeberechtigung und Umfang des Stimmrechts richten sich allein nach dem Anteilsbesitz des jeweiligen Aktionärs zum Nachweisstichtag. Eine vollständige oder teilweise Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag bleibt möglich, d.h. der Nachweisstichtag führt zu keiner Veräußerungssperre. Eine Veräußerung nach dem Nachweisstichtag hat keinen Einfluss auf das Recht zur Teilnahme an der Hauptversammlung und auf das Stimmrecht oder dessen Umfang. Der Erwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag gewährt hinsichtlich dieser Aktien kein Stimmrecht, und Personen, die zum Nachweisstichtag keine Aktien besitzen und erst nach dem Nachweisstichtag Aktionär der Gesellschaft werden, sind weder teilnahme- noch stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag hat keinen Einfluss auf die Dividendenberechtigung. Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Bestehen auch an diesem Zweifel, kann die Gesellschaft die Berechtigung des Aktionärs zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts zurückweisen. Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Die Eintrittskarten sind lediglich organisatorische Hilfsmittel und keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts. Üblicherweise übernehmen die depotführenden Institute die erforderliche Anmeldung und die Übermittlung des Nachweises des Anteilsbesitzes für ihre Kunden. Die Aktionäre werden daher gebeten, sich möglichst frühzeitig an ihr jeweiliges depotführendes Institut zu wenden und dabei gleichzeitig eine Eintrittskarte für die Hauptversammlung zu bestellen. V. Verfahren für die Teilnahme oder Stimmabgabe durch Bevollmächtigte Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen, können ihr Stimmrecht auch durch Bevollmächtigte ausüben lassen. Auch in diesem Fall ist eine fristgerechte Anmeldung und der fristgerechte Nachweis des Anteilsbesitzes gemäß den Bestimmungen unter Ziffer IV. erforderlich. Vollmachten können bis zur Beendigung der Hauptversammlung erteilt werden. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft bis auf einen Bevollmächtigten alle anderen zurückweisen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform, soweit die Vollmacht nicht einem Kreditinstitut, einem diesem gleichgestellten Institut oder Unternehmen (§§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG), einer Aktionärsvereinigung oder einer anderen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Person erteilt wird. Werden Vollmachten zur Stimmrechtsausübung an Kreditinstitute, ihnen gleichgestellte Institute oder Unternehmen (§§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG) sowie Aktionärsvereinigungen oder andere nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen erteilt, ist die Vollmachtserklärung vom Bevollmächtigten lediglich nachprüfbar festzuhalten; eine solche Vollmachtserklärung muss vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. In einem derartigen Fall werden die Aktionäre gebeten, sich rechtzeitig mit dem zu Bevollmächtigenden wegen einer möglicherweise von ihm geforderten Form der Vollmacht abzustimmen. Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen wollen, können zur Erteilung der Vollmacht das Formular benutzen, welches die Gesellschaft hierfür zur Verfügung stellt. Es wird den ordnungsgemäß angemeldeten Personen zusammen mit der Eintrittskarte übersandt. Das Formular steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.senator.de unter der Rubrik Hauptversammlung 2014 zum Download bereit. Der Nachweis der Vollmacht kann entweder am Tag der Hauptversammlung bei der Einlasskontrolle durch den Bevollmächtigten erfolgen oder durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft an folgende Adresse: SENATOR Entertainment AG c/o Haubrok Corporate Events GmbH Landshuter Allee 10 80637 München Deutschland Telefax: +49 (0) 89 / 210 27 298 oder per E-Mail an: vollmacht@haubrok-ce.de Die Gesellschaft weist insbesondere auf die Möglichkeit der elektronischen Übermittlung durch E-Mail hin. Die vorgenannten Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung für den Widerruf von Vollmachten und für die Erteilung von Vollmachten gegenüber der Gesellschaft. Die SENATOR Entertainment AG möchte den Aktionären die Wahrnehmung ihrer Rechte erleichtern und bietet ihnen an, sich in der Hauptversammlung durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bei ggf. bei der Gesellschaft eingehenden Beschlussvorschlägen von Aktionären vertreten zu lassen. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht im Fall ihrer Bevollmächtigung nur weisungsgebunden aus. Aktionäre, die den von der SENATOR Entertainment AG benannten Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen möchten, müssen sich nach den vorstehenden Bestimmungen ordnungsgemäß angemeldet haben. Für die Bevollmächtigung eines von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters kann das mit der Eintrittskarte übersandte Formular zur Erteilung von Vollmachten und Weisungen verwendet werden. Das Formular steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.senator.de unter der Rubrik Hauptversammlung 2014 zum Download bereit. Die Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter und die dafür notwendige Erteilung von Weisungen an die Stimmrechtsvertreter sind, sollten bei der Gesellschaft Beschlussvorschläge von Aktionären eingehen, in Textform an die folgende Adresse zu übermitteln: SENATOR Entertainment AG c/o Haubrok Corporate Events GmbH Landshuter Allee 10 80637 München Deutschland Telefax: +49 (0) 89 / 210 27 298 oder per E-Mail an: vollmacht@haubrok-ce.de Erhalten die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auf mehreren Übermittlungswegen Vollmacht und Weisungen, werden diese in folgender Reihenfolge berücksichtigt: per E-Mail, per Telefax und zuletzt in Papierform eingehende Vollmachten mit Weisungen. Bei nicht ordnungsgemäß erteilten Vollmachten werden die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter die Stimmen in der Hauptversammlung nicht vertreten. Soweit Weisungen nicht korrekt ausgefüllt oder nicht eindeutig erteilt werden, werden in Abhängigkeit vom Abstimmungsverfahren die weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter sich der Stimme enthalten bzw. nicht an der Abstimmung teilnehmen. Die Stimmrechtsvertreter dürfen das Stimmrecht bei im Vorfeld der Hauptversammlung nicht bekannten Abstimmungen (z. B. bei Verfahrensanträgen) nicht ausüben. In Abhängigkeit vom Abstimmungsverfahren werden die weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter sich in diesen Fällen der Stimme enthalten bzw. nicht an der Abstimmung teilnehmen. Entsprechendes gilt bei der Abstimmung über einen Gegenantrag. Die Beauftragung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter zur Widerspruchserklärung sowie zur Antrag- und Fragenstellung ist ausgeschlossen. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung stattfinden, gilt eine hierzu erteilte Weisung ohne zusätzliche Einzelangaben entsprechend für jeden einzelnen Unterpunkt. Darüber hinaus bieten wir form- und fristgerecht angemeldeten und in der Hauptversammlung erschienenen Aktionären an, die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auch in der Hauptversammlung mit der Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen. VI. Stimmabgabe per Briefwahl Aktionäre können ihre Stimmen zu den ggf. bei der Gesellschaft eingehenden Beschlussvorschlägen von Aktionären, auch ohne persönlich oder durch Bevollmächtigte an der Hauptversammlung teilzunehmen, schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben (Briefwahl). Das Briefwahlformular erhalten die Aktionäre im Falle von bei der Gesellschaft eingehenden Beschlussvorschlägen von Aktionären zusammen mit der Eintrittskarte, welche nach der vorab in Ziffer IV. beschriebenen form- und fristgerechten Zusendung des Nachweises des Anteilsbesitzes zugeschickt wird. Das Formular steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.senator.de unter der Rubrik Hauptversammlung 2014 zum Download bereit. Die per Briefwahl abgegebenen Stimmen müssen bis einschließlich 22. Juni 2014, 18:00 Uhr (MESZ), bei der Gesellschaft eingegangen sein. Abgegebene Briefwahlstimmen können bis einschließlich 22. Juni 2014, 18:00 Uhr (MESZ), schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation geändert oder widerrufen werden. Für die Übermittlung der Briefwahl, deren Widerruf oder Änderung stehen nachfolgend genannte Kontaktdaten, insbesondere auch für die elektronische Übermittlung, zur Verfügung: SENATOR Entertainment AG c/o Haubrok Corporate Events GmbH Landshuter Allee 10 80637 München Deutschland Telefax: +49 (0) 89 / 210 27 298 oder per E-Mail an: briefwahl@haubrok-ce.de Anderweitig adressierte Stimmabgaben per Briefwahl werden nicht berücksichtigt. Später auf diesen Wegen eingehende Briefwahlstimmen können nicht berücksichtigt werden. Bitte beachten Sie, dass wir auf die Postlaufzeiten keinen Einfluss haben. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung stattfinden, gilt eine Stimmabgabe hierzu für jeden einzelnen Unterpunkt. Wenn Stimmen durch Briefwahl auf unterschiedlichen Übermittlungswegen mit voneinander abweichenden Stimmvorgaben eingehen, werden diese in folgender Reihenfolge berücksichtigt: per E-Mail, per Telefax und zuletzt in Papierform eingehende Briefwahlstimmen. Die persönliche Teilnahme an der Hauptversammlung gilt ebenfalls als Widerruf bereits abgegebener Briefwahlstimmen. Wenn Briefwahlstimmen und Vollmacht mit Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft eingehen, werden stets Briefwahlstimmen als vorrangig betrachtet. Bitte beachten Sie, dass per Briefwahl keine Stimmen zu eventuellen erst in der Hauptversammlung vorgebrachten Gegenanträgen oder Wahlvorschlägen oder bei im Vorfeld der Hauptversammlung nicht bekannten Abstimmungen (z. B. bei Verfahrensanträgen) abgegeben werden können. Ebenso können per Briefwahl keine Wortmeldungen, Fragen oder Anträge entgegengenommen werden. VII. Rechte der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG 1. Ergänzung der Tagesordnung, § 122 Abs. 2 AktG Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der SENATOR Entertainment AG zu richten, wobei jedem neuen Gegenstand eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen muss. Das Verlangen muss der Gesellschaft spätestens bis zum 23. Mai 2014, 24:00 Uhr (MESZ), unter folgender Adresse zugehen: SENATOR Entertainment AG. - Vorstand - Schönhauser Allee 53. 10437 Berlin. Deutschland Der oder die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung (also mindestens seit dem 23. März 2014, 00:00 Uhr (MESZ)) Inhaber der Aktien sind, vgl. § 122 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Satz 3 AktG in Verbindung mit § 142 Abs. 2 Satz 2 AktG. Bekanntmachung und Zuleitung von Ergänzungsverlangen erfolgen in gleicher Weise wie bei der Einberufung. 2. Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären, § 126 Abs. 1, § 127 AktG Darüber hinaus können Aktionäre der Gesellschaft Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung übersenden. Gegenanträge, die zugänglich gemacht werden sollen, müssen begründet werden. Die Einberufung zu der ordentlichen Hauptversammlung sieht weder eine Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern noch eine Wahl eines Abschlussprüfers vor. Weitergehende Ausführungen zu Wahlvorschlägen von Aktionären gemäß § 127 AktG sind daher entbehrlich. Zugänglich zu machende Gegenanträge von Aktionären wird die SENATOR Entertainment AG einschließlich des Namens des Aktionärs und zugänglich zu machender Begründungen auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.senator.de unter der Rubrik Hauptversammlung 2014 veröffentlichen. Dabei werden die bis zum 8. Juni 2014, 24:00 Uhr (MESZ), ausschließlich unter der folgenden Adresse eingegangenen Gegenanträge berücksichtigt: SENATOR Entertainment AG c/o Haubrok Corporate Events GmbH Landshuter Allee 10 80637 München Deutschland Telefax: +49 (0) 89 / 210 27 298 oder per E-Mail an: gegenantraege@haubrok-ce.de Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der vorab genannten Internetadresse zugänglich gemacht. Die Gesellschaft braucht einen Gegenantrag und dessen Begründung nicht zugänglich zu machen, wenn einer der Ausschlusstatbestände nach § 126 Abs. 2 AktG vorliegt, etwa weil der Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde oder die Begründung in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder irreführende Angaben enthält. Die Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Es wird darauf hingewiesen, dass Gegenanträge, auch wenn sie der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung nur dann Beachtung finden, wenn sie dort mündlich gestellt bzw. unterbreitet werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen Punkten der Tagesordnung auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft und ohne Begründung zu stellen, bleibt unberührt. 3. Auskunftsrecht des Aktionärs, § 131 Abs. 1 AktG Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der SENATOR Entertainment AG zu mit ihr verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des SENATOR-Konzerns und der in den SENATOR-Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich zu stellen. Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen, zum Beispiel wenn die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen. Nach der Satzung ist der Versammlungsleiter ermächtigt, das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen zu beschränken. Er ist insbesondere berechtigt, zu Beginn der Hauptversammlung oder während ihres Verlaufs den zeitlichen Rahmen des Frage- und Rederechts für den ganzen Hauptversammlungsverlauf, für einzelne Tagesordnungspunkte und/oder für einzelne Frage- und Redebeiträge angemessen festzusetzen (vgl. § 23 Abs. 3 der Satzung). 4. Weitergehende Erläuterungen Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.senator.de unter der Rubrik Hauptversammlung 2014. VIII. Informationen und Unterlagen zur Hauptversammlung Diese Einladung zur Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden Unterlagen nach § 124a AktG, Gegenanträge von Aktionären sowie weitere Informationen zur Hauptversammlung stehen auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.senator.de unter der Rubrik Hauptversammlung 2014 zur Verfügung. Unter dieser Internetadresse können später auch die Abstimmungsergebnisse der Hauptversammlung abgerufen werden. Sämtliche der Hauptversammlung gesetzlich zugänglich zu machenden Informationen liegen in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme aus. Berlin, im Mai 2014 SENATOR Entertainment AG - Der Vorstand - --------------------------------------------------------------------------- Sprache: Deutsch Unternehmen: SENATOR Entertainment AG Schönhauser Allee 53 10437 Berlin Deutschland E-Mail: info@senator.de Internet: http://www.senator.de Ende der Mitteilung DGAP News-Service ---------------------------------------------------------------------------

Sender : Homepage